Bundesverwaltungsgericht erlaubt Bau von “Spange Wörth”

15.07.2026 • 10:55 Uhr
Bundesverwaltungsgericht erlaubt Bau von "Spange Wörth"

Die “Spange Wörth”, die laut Plan die projektierte Traisental-Schnellstraße (S34) mit einem Betriebsgebiet im Süden St. Pöltens verbinden soll, darf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) gebaut werden. Geschehen kann dies unter zusätzlichen Auflagen, wurde am Mittwoch in einer Aussendung betont. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde indes zugelassen.

Das BVwG verwies auf ein “umfassendes Ermittlungsverfahren”, in dem Gutachten aus den Bereichen Naturschutz, Vogelkunde, Landwirtschaft, Verkehrstechnik und Schalltechnik eingeholt und an acht Verhandlungstagen erörtert worden waren. Zudem wurde ein Vorabentscheidungsantrag an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, um eine Auslegungsfrage betreffend der EU-Vogelschutzrichtlinie zu klären.

Während des Verfahrens sei das Projekt hinsichtlich des Artenschutzes verbessert worden, was in der Entscheidung auch berücksichtigt worden sei, wie betont wurde. “Der nun genehmigte Projektantrag umfasst auch ein Konzept für Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz des Mittelspechts und anderer Waldvögel. Für die Umsetzung verpflichtet der Senat die Projektwerberin (die Asfinag, Anm.), nach konkreter Auswahl der dafür vorgesehenen Flächen noch eine Änderungsgenehmigung (§ 18b UVP-G 2000) bei der Behörde zu beantragen.”

41 Parteien hatten Beschwerde erhoben

Ende 2019 hatte die niederösterreichische Landesregierung die 1,69 km lange und vierspurige “Spange Wörth” nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt. Dagegen erhoben insgesamt 41 Parteien Beschwerde an das BVwG, darunter drei Umweltorganisationen, eine Bürgerinitiative und mehrere Privatpersonen, wurde in der Aussendung zurückgeblickt. Die “Spange Wörth” und die vom BVwG 2022 bestätigte S34 stellten “verfahrensrechtlich unabhängige Vorhaben dar, hängen allerdings naturräumlich und verkehrstechnisch zusammen”, hieß es. Daher sei auch die Beurteilung der Umweltauswirkungen beider Projekte in enger Abstimmung vorgenommen worden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hing die getroffene Entscheidung von “Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab”. Daher wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Diese sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann binnen sechs Wochen ab Zustellung erhoben werden. Aufschiebende Wirkung hat eine ordentliche Revision nicht, das kann allerdings beim Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.