Trotz Mobbingvorwürfen: Vorarlberger Schüler durfte nicht zu Hause unterrichtet werden

Die Eltern schilderten Mobbing, Schläge und Ausgrenzung. Vor Gericht ging es am Ende um etwas anderes.
Ein Vorarlberger Schüler soll nach Angaben seiner Eltern monatelang unter Mobbing, körperlichen Übergriffen und Ausgrenzung gelitten haben. Sie schilderten zudem ein mutmaßlich unangemessenes Verhalten von Lehrpersonen sowie wiederholte Suspendierungen. Der Schulbesuch sei für ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen. Deshalb beantragten sie mitten im nun auslaufenden Schuljahr, den Unterricht ab sofort zu Hause fortsetzen zu dürfen.
Verspätete Anzeige.
Der Antrag wurde von der Bildungsdirektion abgewiesen. Der Grund war ein formaler. Die Eltern hatten den häuslichen Unterricht erst im April 2026 angezeigt. Nach dem Schulpflichtgesetz hätte dies jedoch spätestens eine Woche nach Ende des vorangegangenen Schuljahres erfolgen müssen. Dagegen erhoben die Eltern Beschwerde. Sie machten geltend, es handle sich um einen dringenden Ausnahmefall zum Schutz des Kindeswohls und nicht um eine reguläre Jahresmeldung. Außerdem verwiesen sie auf die Möglichkeit einer Befreiung vom Schulbesuch.
Bescheid bestätigt
Das BVwG bestätigte Anfang Juni die Entscheidung der Bildungsdirektion. Ausschlaggebend war, dass die Anzeige für den häuslichen Unterricht erst im April 2026 und damit deutlich nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingebracht worden war. Das Schulpflichtgesetz sehe zudem keinen häuslichen Unterricht für einen Teil des Schuljahres vor, sondern nur für ein gesamtes Schuljahr. Weil es sich bei dieser Frist um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, dürften weder die Bildungsdirektion noch das Gericht davon Ausnahmen machen oder sie verlängern. Das Gericht hielt ebenso fest, dass im Beschwerdeverfahren ausschließlich zu prüfen gewesen sei, ob die Anzeige rechtzeitig eingebracht wurde. Ob die von den Eltern geschilderten Missstände tatsächlich vorlagen oder ein weiterer Schulbesuch unzumutbar gewesen wäre, sei dagegen nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Von Amts wegen zu prüfen
Gleichzeitig stellte das BVwG fest, dass die Eltern jederzeit einen gesonderten Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch stellen könnten. Ob dies in weiterer Folge geschehen ist, ist nicht bekannt. Die von den Eltern geschilderten Vorwürfe gegen das schulische Umfeld ließ das Gericht nicht unkommentiert. Es hält in seiner Entscheidung fest, dass diese von der zuständigen Schulaufsicht von Amts wegen zu prüfen seien. Eine Bewertung dieser Vorwürfe nahm das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vor.