Gutachten prüft Gefährlichkeit nach Bluttat in JA Klagenfurt

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt hat nach der Tötung eines 19-jährigen Häftlings in der Justizanstalt Klagenfurt den Auftrag an die psychiatrische Sachverständige, die den 17 Jahre alten Verdächtigen begutachtet, um den neuen Sachverhalt ausgeweitet. Sobald das Gutachten zu Zurechnungsfähigkeit und Gefährlichkeit des nun auch Mordverdächtigen vorliegt, könne die Staatsanwaltschaft in einer Haftprüfung eine andere Unterbringung des 17-Jährigen beantragen, hieß es dort.
“Wir brauchen dafür eine fundierte Grundlage”, erklärte Christian Pirker, Sprecher der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, am Mittwoch gegenüber der APA. Eine vorläufige Unterbringung könne nur ein Gericht anordnen. Regulär wäre die nächste Haftverhandlung spätestens am 24. September. Sie könnte aber auch früher stattfinden, sofern ein Gutachten vorliegt, das eine Unterbringung rechtfertigt.
Keine Auskunft zur aktuellen Unterbringung
Wie bzw. wo der 17-Jährige aktuell untergebracht ist, war zunächst nicht zu erfahren. Die Justizanstalt Klagenfurt verwies auf das Justizministerium, doch auch dort gab es keine Auskunft.
Zu der Bluttat war es in der Nacht auf Dienstag in einem Zwei-Personen-Haftraum der Justizanstalt Klagenfurt gekommen. Wachebeamte fanden den getöteten 19-Jährigen. Der Verdächtige gestand am Dienstagabend, den Älteren im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und ihm mit einem Einwegrasierer tödliche Verletzungen am Hals zugefügt zu haben. Laut dem 17-Jährigen hatte es im Vorfeld Drohungen des 19-Jährigen ihm gegenüber gegeben.
Den 17-Jährigen brachten gefährliche Drohungen und eine versuchte Brandstiftung in die Untersuchungshaft, begründet wurde diese mit Tatbegehungsgefahr. Es lagen Hinweise auf psychische Auffälligkeiten vor. Am 8. August gab die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag.
Die Volksanwaltschaft hat zu dem Fall ein Prüfverfahren eingeleitet. Volksanwältin Gabriela Schwarz (ÖVP) sieht “dringenden Aufklärungsbedarf”, insbesondere ob Hinweisen auf eine psychische Beeinträchtigung nachgegangen wurde und ob eine besondere Form der Unterbringung nötig gewesen wäre.