VfGH hebt Photovoltaik-Verbot wegen Ortsbilds auf

09.04.2026 • 15:00 Uhr

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das pauschale Verbot einer Photovoltaikanlage im Gebiet von St. Pölten aus Gründen des Ortsbildes gekippt. Eine Hausbesitzerin hatte gegen die Regelung geklagt, wonach Anlagen nicht sichtbar sein dürfen. Das Erkenntnis solle österreichweit weitreichende Folgen für ähnliche Einschränkungen durch Kommunen haben, berichtete Ö1 am Donnerstag. Der VfGH selbst schwächte diese Interpretation des Erkenntnisses gegenüber der APA allerdings ab.

In der niederösterreichischen Landeshauptstadt war die Errichtung von Sonnenstromanlagen in der Innenstadt untersagt, sofern sie von öffentlichem Grund aus sichtbar sind, um historische Baubestände und das Erscheinungsbild zu schützen. Die Rechtsvertreterin der Klägerin, Michaela Krömer, sieht in der Aufhebung dieses Verbots durch den VfGH nun eine Einladung, solche Restriktionen rechtlich zu bekämpfen. Sichtbarkeit sei kein rechtlich starkes Argument gegen den Ausbau von erneuerbaren Energien, so die Anwältin. Den konkreten Fall der Klägerin muss auf Basis der höchstgerichtlichen Entscheidung nun das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich neu beurteilen.

VfGH: Entscheidung für St. Pölten nur bedingt für andere Orte gültig

Der Bundesverband Photovoltaik Austria (PV Austria) begrüßt das Erkenntnis ebenfalls. Dessen Geschäftsführerin Vera Immitzer betonte im “Morgenjournal” die Signalwirkung der Entscheidung über St. Pölten hinaus. Es zeige sich, dass man sich bei einer Untersagung durch die Gemeinde nicht immer zufrieden geben müsse, sondern sich sein Recht auf eine PV-Anlage auch in den nächsten Instanzen erkämpfen könne.

Die Durchsetzung von Projekten zur Erzeugung erneuerbarer Energie dürfte künftig zudem durch das anstehende Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz erleichtert werden. Laut Immitzer ist darin das überörtliche Interesse verankert, was Betreibern von PV-Anlagen bei Genehmigungen weiterhelfen werde. Der Ausbau der Sonnenenergie gilt als essenziell, da Österreich bis zum Jahr 2040 klimaneutral werden will. Der Magistrat von St. Pölten hat unterdessen laut Ö1 bereits einige Änderungen an der Verordnung des Bebauungsplans der Stadt vorgenommen.

Der VfGH hielt unterdessen gegenüber der APA fest, “dass seine Entscheidung eine Regelung in St. Pölten betrifft und daraus nur sehr bedingt Schlüsse für andere Gemeinden gezogen werden können.” Das hat vereinfacht erklärt unter anderem mit unterschiedlichen Bauordnungen der Länder zu tun.

“Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist ein wichtiges Signal”, begrüßte Energiestaatssekretärin Elisabeth Zehetner (ÖVP) die Entscheidung in einem Statement grundsätzlich. “Erneuerbare dürfen nicht an pauschalen Sichtbarkeitsverboten scheitern.” Dafür habe die Regierung im Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz ein differenziertes System vorgesehen. Es gehe um ordentliche Verfahren für große Projekte, vereinfachte für kleinere Anlagen und Freistellungen dort, wo es sinnvoll ist. Fragen des Orts- und Landschaftsbilds sollen laut der Politikerin künftig gebündelt in der Flächenwidmung und nicht mehrfach im Genehmigungsverfahren geprüft werden.