Urteil: Tarif-Angebot von Drei ist „irreführende Werbung“

Der Verein für Konsumenteninformation klagte „Drei“ und bekam vom Obersten Gerichtshof recht.
Social Media, Videos, Podcasts, Surfen im Browser – immer und überall. Ohne Smartphones geht heutzutage nichts mehr. Für viel Datenvolumen und eine gute Bandbreite sind die Leute bereit, eine Menge Geld auszugeben. Doch genau hier liegt die Krux. Denn die Versprechen, die die Mobilfunkanbieter geben, können oft nicht eingehalten werden.
Richtungsweisendes Urteil
Im konkreten Fall geht es um eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen „Drei“. Der Vorwurf lautete, dass die „Bis zu“-Internetgeschwindigkeit des beworbenen Festnetz-Tarifs, die Kundinnen und Kunden zum Vertragsabschluss animiert, irreführend sei. Die reale Datengeschwindigkeit sei meistens viel geringer und nur im Kleingedruckten zu finden. Der Oberste Gerichtshof gab der Klage statt. Für Petra Leupold, Leiterin der Klageabteilung des VKI, sei dies ein „richtungsweisendes Urteil für die Lauterkeit des Wettbewerbs“, das für die „gesamte Branche Signalwirkung“ habe, sagt sie am Donnerstag im „Ö1-Morgenjournal“.
Entschädigungsmaßnahmen
Dass die tatsächliche Bandbreite von der maximal verfügbaren abweicht, sei aufgrund von Wetter, Ort und anderer physikalischer Eigenschaften normal, erklärt Klaus Steinmaurer, Telekommunikations-Chef in der Regulierungsbehörde RTR. Für den VKI sei aber die große Diskrepanz das Kernproblem. Dies sehen auch die Richter am OGH so. Es helfe den Mobilfunkanbietern nicht, dass sie offensichtlich darauf hinweisen, dass es sich in der Werbung um Maximalwerte handelt. Dies beseitige die Irreführungseignung nicht.
„Drei“ sei laut Leupold nun gefordert, entsprechende Entschädigungsmaßnahmen zu veranlassen. Im Idealfall würden dies kollektive Rückzahlungen an ihre Kundinnen und Kunden sein. Sollte dies nicht passieren, „prüfen wir im Hintergrund Musterprozesse als Follow-Up, die die Rechtsfolgen im Einzelnen abklären“, erklärt die Juristin. „Zum Zweiten prüfen wir auch weitere Verbandsklagen, die das letztlich über Unterlassungs- und Beseitigungsurteile auch erzwingen.“

Unklare Zukunft
Fakt ist: Kundinnen und Kunden von „Drei“ haben Ansprüche auf außerordentliche Vertragsauflösung und ganz wesentlich auf Preisminderung, die sich laut VKI ungefähr in dem Verhältnis widerspiegeln muss, was als maximaler Wert in der Werbung ausgewiesen ist und was tatsächlich 95 Prozent der Zeit zur Verfügung gestellt wird. Bei der Durchsetzung der Rückerstattungen sieht Leupold jedoch das größte Problem in diesem Fall.
Was dieses Urteil für die anderen Mobilfunkanbieter bedeutet, ist noch nicht ganz klar. Gegen einen weiteren läuft noch ein Verfahren. Steinmaurer stellt jedenfalls klar, dass die gewonnenen Erkenntnisse evaluiert werden und es entsprechende Anpassungen bezüglich der Preis-Thematik im Telekommunikationsgesetz geben soll.