Das gibt es für Mieter rechtlich in Sachen Heizen zu beachten

04.01.2024 • 23:05 Uhr
Mieter haben in Sachen Heizen bestimmte Pflichten. <span class="copyright">Shuttertock</span>
Mieter haben in Sachen Heizen bestimmte Pflichten. Shuttertock

Thomas Käferböck vom Fachbereich Wohnrecht im Konsumentenschutz der Arbeiterkammer spricht darüber, welche Pflichten Mieter im Zusammenhang mit Heizen haben.

Muss ich als Mieter in der Winterzeit heizen?
Thomas Käferböck:
Eine ausdrückliche Verpflichtung zum Heizen besteht nicht. Allerdings wird der Mieter schadenersatzpflichtig, wenn er infolge unterlassenem Heizens schuldhaft einen Schaden zufügt. Etwa wenn es Schimmel oder sonstige Feuchtigkeitsschäden zur Folge hat. Insoweit sind Mieter gut beraten, in der Winterzeit die Heizung zumindest auf unterer Stufe in Betrieb zu nehmen.

Heizungen müssen gewartet und entlüftet werden. <span class="copyright">Shutterstock</span>
Heizungen müssen gewartet und entlüftet werden. Shutterstock

Muss die Raumtemperatur im Winter ein Mindestausmaß erreichen?
Käferböck:
Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten in brauchbarem Zustand zu übergeben und zu erhalten. Mangels näherer Konkretisierung wird eine durchschnittliche Brauchbarkeit geschuldet, sohin eine angemessene Raumtemperatur. Das Gesetz schreibt keine konkrete Raumtemperatur vor. Aus diversen Önormen lassen sich nachstehende Anhaltspunkte entnehmen: Badezimmer 24 Grad Celsius, Wohnzimmer und Kinderzimmer etwa 20 Grad Celsius, Schlafzimmer, Küche, Arbeitszimmer etwa 18 Grad Celsius, beheizte Nebenräume wie das WC circa 15 Grad Celsius. Die vorgenannten Werte sind nicht verbindlich und bloße Anhaltspunkte. Auch die Energiekrise und die allgemeine Tendenz zur Energieeinsparung könnten Einfluss auf die endgültige Temperaturfestlegung nehmen.

Wer ist für die Erhaltung einer mitvermieteten Heizung verantwortlich?
Käferböck:
Im Voll- und Teil­anwendungsbereich ist der Vermieter für die Erhaltung von mitvermieteten Heizthermen, mitvermieteten Warmwasserboilern und sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten im Mietgegenstand zuständig. Diese Regelung ist zwingend, also zu Lasten des Mieters nicht abänderbar. Im Vollausnahmebereich ist primär die Vereinbarung im Mietvertrag maßgeblich; eine Überwälzung der Erhaltungspflicht auf den Mieter ist grundsätzlich zulässig; mangels Regelung im Mietvertrag gelten die Bestimmungen des ABGB, wonach sämtliche Lasten vom Vermieter zu tragen sind.

Thomas Käferbock von der Arbeiterkammer.<span class="copyright"> AK</span>
Thomas Käferbock von der Arbeiterkammer. AK

Wer muss eigentlich für die Wartung der Heizung aufkommen?
Käferböck:
Für die periodische Wartung der Heizung hat grundsätzlich der Mieter aufzukommen. Heizungswartung meint im Regelfall die im Vorhinein bekannten und zu einem bestimmten Intervall durchzuführenden Kontroll-, Reinigungs- und sons­tigen Wartungsarbeiten an der Heizung. Zu Gunsten des Mieters kann diese Verpflichtung abbedungen werden.

Welche Ansprüche habe ich gegenüber dem Vermieter, wenn die Heizung ausfällt?
Käferböck:
Sofern den Vermieter die Erhaltungspflicht mitvermieteter Heizungen trifft, steht mir einerseits ein Anspruch auf Behebung des Mangels zu. Hierzu habe ich den Mangel unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei nicht bloß kurzfristigen Ausfällen steht mir überdies das Recht auf Zinsminderung zu. Die Höhe des Zinsminderungsanspruchs ist immer vom Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung und daher vom Einzelfall abhängig. So ist ein Heizungsausfall im Sommer meist irrelevant, in der Heizperiode jedoch umso einschlägiger. Das bloße Absacken der Temperatur ist nicht mit einem Totalausfall vergleichbar oder der Ausfall der Heizung in einem Zimmer nicht mit jenem eines Totalausfalles in sämtlichen Räumlichkeiten. Bei länger anhaltendem Heizungsausfall in der Heizperiode kann auch das Recht auf fristlose Auflösung angesprochen sein.