Gast in Erotikclub forderte Geld zurück

12.06.2024 • 19:23 Uhr
Gast in Erotikclub forderte Geld zurück
hartinger

Diversion mit Geldbuße für 29-Jährigen, der mit Mord­drohungen Rückzahlung von 150.000 Euro verlangte.

Der angeklagte Gast eines Erotikclubs schrieb dem Geschäftsführer des Etablissements im September 2023, wenn ihm Ausgaben von 150.000 Euro nicht ersetzt würden, werde er ihm von Drogensüchtigen die Kehle aufschlitzen lassen. Zudem drohte der 29-Jährige dem Geschäftsführer schriftlich damit, ihn zu erschießen, weil er in dem Lokal abgezockt worden sei. Der Gast bedrohte den Geschäftsführer mit Postings auf dem Online-Gästebuch des Lokals und per E-Mail auch mit anderen Äußerungen und bezeichnete ihn als dreckigen Zuhälter.

Für schuldig bekannt

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch klagte den Reha-Geld beziehenden Arbeitsunfähigen aus dem Bezirk Feldkirch wegen versuchter Nötigung und gefährlicher Drohung an. In der Hauptverhandlung am Landesgericht Feldkirch bekannte sich der Angeklagte am Mittwoch schuldig. Richter Theo Rümmele gewährte dem unbescholtenen und geistig beeinträchtigten Angeklagten eine Diversion. Wenn der über ein Monatseinkommen von 1170 verfügende junge Mann dem Gericht 350 Euro bezahlt, wird das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden. Damit würde ihm eine Vorstrafe erspart bleiben. Der Angeklagte und Staatsanwalt Richard Gschwenter waren mit der diversionellen Erledigung einverstanden.

Fügig gemacht worden

Der Angeklagte sagte, er habe sich bei seinen Besuchen in dem ­Erotikclub als Gast um 150.000 Euro abgezockt gefühlt. Mit alkoholischen Getränken sei er gefügig gemacht worden. Zudem habe er Psychopharmaka eingenommen, die ihn zusätzlich enthemmt und zu hohen Ausgaben verleitet hätten. Er habe in dem Etablissement 300.000 bis 400.000 Euro ausgegeben, behauptete der 29-jährige Angeklagte. Er habe nach einem Immobilienverkauf über derart viel Geld verfügt.
Ein von der Staatsanwaltschaft beauftragter psychiatrischer Gutachter bescheinigte dem Angeklagten eine eingeschränkte, aber keine aufgehobene Zurechnungsfähigkeit aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung.