383.000 Euro: Klage gegen Vorarlberger Gemeinde

Kläger meint, Gemeinde sei schuld daran, dass er Baugrundstück erst später zu einem schlechteren Preis verkaufen konnte: Schadenersatzforderung in anhängigem Zivilprozess.
Der Kläger fordert von der beklagten Marktgemeinde Rankweil als Schadenersatz für entgangenen Gewinn nach dem Verkauf seiner Liegenschaft 383.000 Euro.
Der anhängige Zivilprozess hat am Landesgericht Feldkirch am vergangenen Mittwoch mit der vorbereitenden Tagsatzung begonnen. Die nächste Verhandlung findet im Oktober statt.
Entgangener Gewinn
Klagsvertreter Alexander Jehle argumentiert so: Sein Mandant konnte sein geerbtes Baugrundstück in Rankweil 2022 nicht um den vereinbarten Preis von 890.000 Euro an eine Wohnbaufirma verkaufen, weil die Zufahrt nicht gesichert war. Denn die Marktgemeinde habe zuvor benachbarte Liegenschaften vermeintlich lastenfrei verkauft, ohne die Käufer auf das allerdings nicht verbücherte Wegerecht des nunmehrigen Klägers hinzuweisen.
Mittlerweile bestehe eine gesicherte Zufahrt auf die Liegenschaft des Klägers, so der Anwalt des Klägers. Sein Mandant habe im Oktober 2024 das Grundstück einem gemeinnützigen Wohnbauträger um 490.000 Euro verkauft. Damit betrage der entgangene Gewinn 400.000 Euro. Davon sei die ersparte Immobilienertragssteuer abzuziehen. So erbebe sich ein entstandener Schaden von 383.000 Euro.
Abweisung beantragt
Beklagtenvertreter Martin Dörler beantragt die Abweisung der Klage. Zumal der Kläger 2024 bewusst unterpreisig verkauft habe, mit dem Plan, sich den Differenzbetrag zum angeblichen Verkaufspreis aus dem Jahr 2022 von der Marktgemeinde Rankweil zu holen. Dass die Gemeinde ihre Haftung grundsätzlich anerkannt habe, bedeute nicht automatisch, dass der vom Kläger behauptete Schaden zu ersetzen sei. Denn der Kläger habe gegen seine Pflicht zur Schadensminderung mit dem Verkauf an einen weniger bezahlenden gemeinnützigen Wohnbauträger zu einem ungünstigen Zeitpunkt während niedriger Immobilienpreise verstoßen habe.
Weitere Klage geplant
Zivilrichter Daniel Mayer schlug für eine gütliche Einigung den Streitparteien bislang erfolglos vor, dass die Gemeinde dem Kläger ein Drittel der eingeklagten Summe als Schadenersatz bezahlt. Eine grobe Fahrlässigkeit sei der Gemeinde wohl schwer nachzuweisen.
Der Klagsvertreter wies dazu darauf hin, dass die Haftpflichtversicherung der Gemeinde bis dato zu keiner Zahlung bereit sei.
Klagsvertreter Jehle merkte an, auch der Bruder des Klägers habe beim Verkauf einer geerbten Liegenschaft dasselbe Problem gehabt. Auch der Bruder plane eine Klage gegen die Marktgemeinde Rankweil.