Gutachter: Kein Beweis für Überdosis bei Baby

Gutachten lieferte keinen Beleg für Verabreichung von überdosiertem Beruhigungsmittel in Dornbirner Stadtspital.
Die klagende Oberländer Familie fordert von der beklagten Stadt Dornbirn 36.000 Euro Schadenersatz für einen Behandlungsfehler an einem Neugeborenen im Dornbirner Stadtspital.
Am Tag der Geburt sei dem unaufhörlich schreienden Buben im Juli 2021 unzulässigerweise als Beruhigungsmittel ein Benzodiazepin verabreicht worden, so Klagsvertreter Patrick Beichl. Der Säugling sei dadurch vergiftet worden und habe am nächsten Tag mit akuter Atemnot auf die Intensivstation des Landeskrankenhauses Feldkirch verlegt werden müssen. Monatelang habe das Kind an den Folgen der Medikamentenvergiftung gelitten.
Beruhigungsmittel in Harn festgestellt
Im anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch sagte am Mittwoch der kinderärztliche Gerichtsgutachter Robert Birnbacher, in einer Harnprobe des Babys aus dem Dornbirner Spital sei in Feldkirch das Benzodiazepin Midazolam festgestellt worden. Allerdings sei die Dosierung unbekannt. Nur eine Überdosierung wäre ein Behandlungsfehler. Eine Übertragung des Beruhigungsmittels von der Mutter auf das Kind sei unwahrscheinlich.
Der inzwischen zweieinhalbjährige Bub sei gesund, berichtete der Kärntner Gerichtsgutachter. Allfällige Spätschäden könnten erst in zwei Jahren festgestellt werden.
Abweisung der Klage beantragt
Nun wird in dem Arzthaftungsprozess ein gerichtsmedizinisch-toxikologisches Gutachten eingeholt werden. Beklagtenvertreter Julius Brändle beantragt die Abweisung der Klage. Denn am Stadtspital Dornbirn sei dem Kind kein Benzodiazepin verabreicht worden. Das Spital habe Selbstanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch habe das wegen fahrlässiger Körperverletzung geführte Strafverfahren eingestellt.
Der Kindesvater sagte vor Gericht, man klage, weil die Verantwortlichen des Dornbirner Stadtspitals keine Empathie gezeigt hätten. Das Spital sei aber an einer Aufklärung interessiert, merkte dazu Beklagtenvertreter Brändle an.