Entschädigung für Nachbar, nachdem Schule explodierte

Beklagte Stadt Dornbirn hat einem Nachbarn einen Teil der von ihm eingeklagten Inventarschäden zu ersetzen. Berufungsgericht bestätigte Urteil des Landesgerichts.
Die zum Glück menschenleere Ausweichschule in Dornbirn-Fischbach explodierte am 18. Oktober 2020 nachts nach Bohrarbeiten für einen Anschluss ans Nahwärmenetz nach einem Gasaustritt. Herumfliegende Gebäudeteile beschädigten in der Wohnung und der Garage eines Nachbarn Einrichtungsgegenstände und ein Auto.
Der klagende Nachbar forderte in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch 16.000 Euro Schadenersatz von der beklagten Stadt Dornbirn als Schulbetreiberin. Das Landesgericht verpflichtete die Stadt zur Schadenersatzzahlung von 6000 Euro. Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) bestätigte die Feldkircher Entscheidung und gab der Berufung der beklagten Stadt keine Folge. Die Haushaltsversicherung der Stadt bezahlte dem Nachbarn 4000 Euro für Sachschäden.
Stadt beantragte Abweisung der Klage
Das OLG-Urteil kann noch beim Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpft werden. Das Berufungsgericht ließ eine ordentliche Revision zu. Weil noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichts in Wien dazu vorliege, was in vergleichbaren Fällen unter Inhaberschaft zu verstehen sei. Zumal der Inhaber einer Gastherme nicht immer der Eigentümer sei.
Denn die beklagte Stadt beantragte mit dem Argument die Abweisung der Schadenersatzklage, dass nicht die Stadt, sondern ein Energieunternehmen Eigentümer des für den Gasaustritt bei der Gastherme im Technikraum der Schule wohl verantwortlichen Gaszählers und des angeblich durch Bohrarbeiten undicht gewordenen Gasreglers sei.
Inhaber haftet
Das Landesgericht und das Oberlandesgericht meinten hingegen, darauf komme es nicht an. Denn nur die Stadt verfüge über einen Schlüssel für den Technikraum. Deshalb gelte die Stadt als Inhaberin. Nach dem Reichshaftpflichtgesetz für Unfälle bei Gas- und Elektrizitätsanlagen hafte der Inhaber, der über die Anlage verfüge, für Unfälle. Und das unabhängig von der Frage, wen das tatsächliche Verschulden treffe. Die Stadt treffe eine Gefährdungshaftung.
Die Gerichte nahmen bei der Schätzung der Schäden einen Abschlag von 25 Prozent vom Zeitwert der beschädigten Gegenstände vor. Denn der Kläger verfügte verständlicherweise nicht mehr über alle Rechnungen für den Kauf der Wertsachen.
Kein Schmerzengeld
Rechtskräftig abgewiesen wurden die Forderungen nach Schmerzengeld. Der Kläger und zwei seiner Familienangehörigen hatten jeweils 1000 Euro an Teilschmerzengeld für psychische Beeinträchtigungen durch den Vorfall eingeklagt.