_Homepage

Nachbar klagt wegen lauter Wärmepumpe

HEUTE • 14:31 Uhr
Nachbar klagt wegen lauter Wärmepumpe
Die Wärmepumpe des Nachbarn sei oft deutlich lauter als die erlaubten 40 Dezibel. Symbolfoto: Canva (2), Hartinger

Klagender Grundstücksnachbar fordert in anhängigem Zivilprozess am Landesgericht Unterlassung der Belästigung durch Lärm und Luftstrom der Luftwärmepumpe.

„Sind Sie noch immer unglücklich mit dem Lärm?“, fragte die Zivilrichterin den Kläger am Montag zu Beginn des Zivilprozesses am Landesgericht Feldkirch. Der in einer Wohnung einer Wohnanlage lebende Kläger bejahte und verwies auf seine jüngsten Lärmmessungen. Demnach sei die Luftwärmepumpe am Feldkircher Einfamilienhaus des beklagten Nachbarn auch vor drei Tagen zu laut gewesen. Die Lautstärke der Wärmepumpe betrage oft 60 statt der noch erlaubten 40 Dezibel.

Zudem werde er als unmittelbarer Grundstücksnachbar durch den von der Wärmepumpe erzeugten und zu ihm herüber dringenden Luftstrom belästigt, sagte der Kläger vor Gericht.

Kläger fordert Unterlassung

In der Klage wird gefordert, dass der beklagte Nachbar es unter Androhung von Geldstrafen zu unterlassen hat, den Kläger mit der zu lauten und zu viel Luftstrom erzeugenden Luftwärmepumpe zu belästigen. Wegen der Emissionen des Beklagten sei die Wohnung des Klägers um 5000 Euro weniger wert.

Der beklagte Hauseigentümer beantragt die Abweisung der Klage. Sein Anwalt wies am Montag in der vorbereitenden Tagsatzung darauf hin, dass die außen am Haus angebrachte Luftwärmepumpe behördlich genehmigt worden sei. Außerdem sei der Kläger der einzige Nachbar, der sich beschwere.

Gutachter wird beauftragt

Die Zivilrichterin wird nun einen schalltechnischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Der Gutachter soll Schallmessungen in der kalten Jahreszeit vornehmen. Weil vor allem dann die Wärmepumpe als Heizsystem genutzt wird.

Auf der Grundlage des Schallgutachtens wird die Zivilrichterin letztlich entscheiden, ob die Lärmemissionen ortsüblich sind oder nicht. Und ob die Lautstärke der Wärmepumpe den behördlichen Vorgaben entspricht oder nicht.

Für eine gütliche Einigung schlug die Richterin die Verlegung der Wärmepumpe an eine anderen Standort außen am Haus vor. Dann würden sich aber vielleicht andere Nachbarn beschweren, merkte dazu der Beklagtenvertreter an.

Keine Befangenheit

Die Richterin berichtete, ein Familienangehöriger arbeite für den bestellten Gutachter. Sie und die beteiligten Anwälte meinten, es liege keine richterliche Befangenheit vor.

Der Beklagtenvertreter sagte, die Schweizer Firma, die die Luftwärmepumpe installiert habe, sei inzwischen im Konkurs.

Zum Prozess über Lärmemissionen passte, dass während der Gerichtsverhandlung das Smartphone des Klagsvertreters klingelte. Zu hören war ein lauter Tarzanschrei.