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“Zünde dein Haus an”: Weniger Haft für Frau nach Drohungen

02.08.2025 • 08:00 Uhr
Angeklagte werden aus Haft vorgeführt Zwei Männer, Jahrgang 2004 und 1988, sollen 2023 mit andern Mittätern sieben Personen in Vorarlberg und Österreich Geld und Wertgegenstände abgenommen haben. Den Opfern wurde am Telefon erklärt, dass ein Polizeibeamter aus Sicherheitsgründen ihre Wertgegenstände in Verwahrung übernehmen würde. Landesgericht, Schwurgerichtssaal
Haftsstrafe für Angeklagte umzwei Monate verringert. Hartinger

Oberlandesgericht verringerte Gefängnisstrafe für vorbestrafte Frau, die auch ihre Halbschwester bedrohte.

Die bei den drei Vorfällen alkoholisierte Angeklagte bedrohte nach den gerichtlichen Feststellungen drei Menschen. Demnach sagte sie im Herbst 2023 am Telefon zu einem Mann, sie werde sein Haus anzünden. Dem Urteil zufolge nötigte die Frau im August 2024 einen anderen Mann mit einer Sprachnachricht auf Facebook mit der Drohung, ihn sonst zu erschießen, dazu, eine bestimmte Person nicht mehr zu kontaktieren. Darüber hinaus sagte die 1984 Geborene nach Ansicht der Richterin im September 2024 zu ihrer Halbschwester, sie werde sie umbringen.

Das Landesgericht Feldkirch wertete die Äußerungen nicht als Drohungen mit dem Tod, sondern nur mit einer Körperverletzung. Wegen gefährlicher Drohung und Nötigung wurde die mehrfach vorbestrafte Angeklagte im Februar zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Der um die Hälfte erhöhte Strafrahmen für die Rückfalltäterin betrug bis zu eineinhalb Jahre Haft. Weil die Angeklagte zuvor bereits zumindest zweimal zu einschlägigen Haftstrafen verurteilt worden ist. Die Angeklagte akzeptierte den Schuldspruch und bekämpfte mit ihrer Berufung die Strafe, mit Erfolg. Das Innsbrucker Oberlandesgericht verringerte nun die Freiheitsstrafe um zwei Monate. Der OLG-Richtersenat legte die Sanktion mit sechs Monaten fest. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Haftreduktion begründete das Berufungsgericht so: Fälschlicherweise habe das Landesgericht die Alkoholisierung der Angeklagten bei den Tatbegehungen als Erschwerungsgrund gewertet. Sie wisse aus Vorstrafen, dass sie alkoholisiert zu Straftaten neige. Deshalb sei die Alkoholisierung nicht als Milderungsgrund zu werten, jedoch nicht als Erschwerungsgrund.

Ein Strafnachlass sei auch deshalb zu gewähren, so das Berufungsgericht, weil die Angeklagte sich weiterhin einer Psychotherapie unterziehe. Und weil sie inzwischen ihren Alkoholkonsum reduziert habe.