Verspätetes Strafurteil: Abzug von Geldstrafe

Berufungsgericht erhöhte teilbedingt gewährte Geldstrafe für unbescholtenen Gewalttäter allerdings dennoch.
Mit zumindest zwei Faustschlägen ins Gesicht verletzte der Angeklagte nach den gerichtlichen Feststellungen im Februar 2024 in Bregenz einen Widersacher schwer. Der Geschlagene erlitt auch einen verschobenen Nasenbeinbruch.
840 Euro Strafe werden verdoppelt
Wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung wurde der unbescholtene Angeklagte im Oktober 2024 am Landesgericht zu einer teilbedingten Geldstrafe von 1680 Euro (420 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Davon belief sich der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende, Teil auf 840 Euro.
Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) gab nun der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Folge. In der Berufungsverhandlung wurde die teilbedingte Geldstrafe auf 3360 Euro (480 Tagessätze zu je 7 Euro) erhöht. Der unbedingte Teil macht 1680 Euro aus.
Das OLG-Urteil ist rechtskräftig. Die verhängte Geldstrafe entspricht acht Monaten Haft. Der Strafrahmen betrug sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis.
Die Geldstrafe wurde in zweiter Instanz verdoppelt. Die Anzahl der Tagessätze, mit denen die Schuld bemessen wird, wurde angehoben, um 60 Tagessätze. Erhöht wurde auch, von 4 auf 7 Euro, die Höhe des einzelnen Tagessatzes, womit die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten berücksichtigt wurden. Der selbstständige Imbissbetreiber gab sein Nettoeinkommen mit 1500 bis 2000 Euro an.
60 Tagessätze abzuziehen
Angemessen wäre nach Ansicht des OLG-Richtersenats eine teilbedingte Geldstrafe von 540 Tagessätzen. Wegen der überlangen Verfahrensdauer seien davon aber 60 Tagessätze abzuziehen. Denn das Landesgericht habe das schriftliche Urteil erst fünf Monate nach der Gerichtsverhandlung zugestellt.
Das Verfassen des Urteils darf nach der Strafprozessordnung (StPO) grundsätzlich nur vier Wochen dauern. Ein Ausnahmefall für die Verlängerung der Frist liege nicht vor, so das OLG. Denn das Verfahren sei kein umfangreiches und kein schwieriges.