Mangelhafter Swimmingpool auf seinem Anwesen: Anwalt klagt gegen Poolfirma

In einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch fordert der klagende Rechtsanwalt die Auflösung des Vertrags mit der beklagten Lieferfirma des Pools.
Der teure Swimmingpool auf seinem Anwesen sei wegen der vielen schweren Mängel gar nicht benützbar, meint der klagende Rechtsanwalt. Deshalb hat der Familienvater die Lieferfirma geklagt. In der Klage fordert er die Auflösung des Vertrags und die Feststellung der Haftung für allfällige künftige Schäden. Der Streitwert in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch beträgt 90.000 Euro. Hinzu kommen 10.000 Euro für die Feststellungsklage.
Gutachten über Mängel an Pool
Zu Prozessbeginn wurde in der vorbereitenden Tagsatzung zwischen den Streitparteien keine Einigung erzielt. Die Zivilrichterin lässt nun einen Sachverständigen aus Tirol ein gerichtliches Gutachten erstellen. Dazu wurde die Gerichtsverhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Der Gerichtsgutachter soll vor allem Auskunft darüber geben, ob die behaupteten schweren Mängel tatsächlich vorhanden sind. Und, falls dem so sein sollte, mit welchem Aufwand sie behebbar sind. Die beiden Streitparteien müssen für die voraussichtlich anfallenden Gutachterkosten beim Landesgericht im Voraus jeweils 3000 Euro einzahlen. Sie wollen bei der Befundaufnahme durch den Gerichtsgutachter beim Pool an Ort und Stelle anwesend sein.
Mehrere fehlerhafte Bauteile
In der Klage werden diese Mängel behauptet: Die Dosieranlage sei defekt oder derart fehlerhaft, dass es zu einer erhöhten Chlorkonzentration im Wasser des Pools komme. Die Wärmepumpe sei untauglich. Die Steuerung der Beleuchtung des Swimmingpools funktioniere nicht. Die Filteranlage sei fehlerhaft. Ebenso fehlerhaft sei die Konstruktion der Gegenstromanlage.
Die beklagte Poolfirma beantragt die Abweisung der Klage. Allfällige Mängel am Swimmingpool seien auf die unsachgemäße Nutzung der klagenden Partei zurückzuführen. Bei der Pflege und der Wartung des Stahlbeckens sei es zu Fehlern gekommen, für die nicht die beklagte Partei verantwortlich sei.