Vorarlberg

Unfall auf Gehsteig: Anrainer haftet nicht

18.12.2025 • 11:40 Uhr
Unfall auf Gehsteig: Anrainer haftet nicht
Der minderjährige Fußgänger habe sich an einem Brombeerstrauch verletzt. Hartinger/Canva

Fußgänger verletzte sich durch überhängenden Strauch mit Dornen schwer. Seine Klage wurde abgewiesen.

Der Fußgänger verletzte sich am 4.9.2024 gegen 0.40 Uhr auf einem Gehsteig durch Dornen an vom Grundstück des beklagten Anrainers herüber hängenden Brombeerranken am rechten Auge schwer.

17.960 Euro Schadenersatz gefordert

Der verletzte Minderjährige forderte in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch 17.960 Euro an Schadenersatz und die Haftung für allfällige künftige Schäden aus dem Vorfall.

Das Landesgericht wies im April die Klage ab. Nun gab das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) der Berufung des Klägers keine Folge und bestätigte die Feldkircher Entscheidung. Das OLG-Urteil kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden.

Brombeerranken mit Dornen

Die Zivilgerichte meinten, der Anrainer habe keine Haftung für den Unfall zu übernehmen. Der Beklagte müsse nicht täglich oder wöchentlich seine Gewächse schneiden. Er habe zuletzt im Frühjahr 2024 einen Rückschnitt vorgenommen. Die Gemeinde habe ihn am 1.8.2024 schriftlich auf seine Verpflichtung zum Rückschnitt aufmerksam gemacht. Daraufhin habe der Pensionist auf dem Gehsteig vor seinem Grundstück Kontrollen vorgenommen und keine Gefahrenquellen bemerkt. Ob er dabei die Brombeerranken mit den Dornen bemerken müssen hätte, habe sich nicht feststellen lassen.

Der Anrainer habe seine Verkehrssicherungspflichten und damit seine Sorgfaltspflichten erfüllt, so die Gerichte. Die Sorgfaltspflichten dürften nicht überspannt werden.

Fußgänger habe nicht aufgepasst

Der große Fußgänger sei unaufmerksam gewesen, heißt es im OLG-Urteil. Er sei trotz eines ihn streifenden Zweiges weitergegangen und habe sich dann verletzt. Der Schüler sei zuvor schon oft am Unfallort vorbeigegangen, der auf seinem Heimweg liege.

Wenige Stunden nach dem Unfall, am 4.9.2024, habe der Anrainer einen weiteren Rückschnitt vorgenommen, ist der OLG-Entscheidung zu entnehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe er vom nächtlichen Unfall noch nichts gewusst.