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Verspätete Zahlung: Schwester gepfändet

22.12.2025 • 15:56 Uhr
Erbschaft Gericht
Erbstreit landet am Landesgericht Feldkirch. neue

Beklagte in Erbstreit bezahlte in Vergleich vereinbarte Summe nicht rechtzeitig. Sie versucht jetzt mit Klage gerichtlich bewilligte Forderungsexekution aufheben zu lassen.

Zwei Schwestern führten am Landesgericht Feldkirch in einem Zivilprozess einen Erbstreit gegeneinander. Im August einigten sich die Streitparteien vor Gericht. Der sogenannte Prämienvergleich zur sofortigen Beendigung des Rechtsstreits ohne Urteil sah vor, dass die Beklagte ihrer klagenden Schwester 35.000 Euro bezahlt. Vereinbart wurde auch, dass sie die volle Klagssumme von 45.000 Euro zu bezahlen hat, sollte sie den Vergleichsbetrag von 35.000 Euro nicht oder nicht rechtzeitig überweisen. Der bedingt geschlossene Vergleich sah auch eine Frist für einen allfälligen Widerruf vor, mit dem die Einigung für ungültig erklärt werden konnte.

Der gerichtliche Vergleich wurde nicht widerrufen. Damit hätte die Beklagte innerhalb von 14 Tagen nach dem Ablauf der Widerrufsfrist bezahlen müssen. Das tat die 52-Jährige aus dem Bezirk Dornbirn aber nicht. Sie bezahlte nach Angaben ihres Anwalts Dieter Klien mit vier Tagen Verspätung. Das Erinnerungsschreiben ihres Anwalts mit dem Hinweis auf den Fristenlauf und das rechtzeitige Einzahlen sei in ihrem Mail-Spamordner gelandet und von ihr daher zu spät gelesen worden, behauptet die Frau.

Forderungsexekution

Wegen der verspäteten Zahlung beantragte die 50-jährige Klägerin mit Erfolg am Bezirksgericht Dornbirn eine Forderungsexekution gegen ihre Schwester. Demnach hat die Beklagte nun zusätzlich 18.000 Euro zu bezahlen: 10.000 Euro für die offene Differenz zur Klagssumme von 45.000 Euro sowie Zinsen und Kosten.

Dagegen wehrt sich nun die Beklagte mit einer Oppositionsklage. Sie klagt am Bezirksgericht Dornbirn ihre Schwester und fordert die gerichtliche Aufhebung der Forderungsexekution oder zumindest einen Aufschub der Zwangsvollstreckung. Ihr Anwalt Dieter Klien argumentiert dabei vor allem mit der geringen Zahlungsverspätung und der fehlenden bösen Absicht seiner Mandantin. Deswegen stehe die gerichtlich genehmigte Exekutionsforderung über 18.000 Euro in keinem Verhältnis zum tatsächlich entstandenen Zinsschaden von bloß 15 Euro.

Klagsvertreter Klien weist in der von ihm ausgearbeiteten Klage auch darauf hin, dass seine Mandantin bloß über ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1000 Euro verfüge.
Die im Dornbirner Oppositionsverfahren beklagte Schwester beantragt die Abweisung der Klage. Sie merkte dazu an, sie habe bei Konflikten mit ihrer Schwester schon oft genug nachgegeben.