Kinderfeuerwerk endet mit Schlägerei und Freispruch für alle Angeklagten

Anklage warf zwei Männern vor, eine Frau attackiert zu haben. Letztere soll mit einem Stanleymesser gedroht haben.
Ausgangspunkt war ein Kinderfeuerwerk in einer Bodenseegemeinde. Eine 54-jährige Pädagogin, die sich seit Jahren gegen private Feuerwerke engagiert und nach eigenen Angaben an diesem Abend unterwegs war, um Verstöße zu dokumentieren, fotografierte die Szene. Kurz darauf entwickelte sich ein Streit mit zwei Männern.
Die Anklage wirft den beiden Männern vor, die Frau mit Gewalt zur Löschung der Fotos genötigt zu haben. Zudem soll einer der Angeklagten der Frau das Nasenbein gebrochen haben. Der Frau – sie ist nicht nur mutmaßliches Opfer, sondern auch Angeklagte – wird unter anderem gefährliche Drohung vorgeworfen. Sie soll die Männer mit einem Stanley-Messer bedroht haben.
Ein Vorfall, mehrere Versionen
Wie so oft bei solchen Vorfällen ging alles sehr schnell. Die Wahrnehmungen gehen auseinander. Angefangen haben will niemand. Der 31-jährige Erstangeklagte bestreitet einen Faustschlag. Man habe die Frau lediglich aufgefordert, das Foto zu löschen. Sie habe ihn gestoßen, woraufhin er aus dem Rollstuhl gefallen sei. Dann habe sich ein Gerangele entwickelt. Der 42-jährige Zweitangeklagte gibt an, er habe der Frau das Messer und das Handy an sich genommen. Dieses habe er dem Erstangeklagten übergeben, damit er die Fotos löschen könne. Schläge habe er nicht gesehen. Die Drittangeklagte, die zugleich auch Privatbeteiligte ist, behauptet, sie sei nach dem Fotografieren angegriffen worden. Sie habe drei Faustschläge ins Gesicht erhalten und das Messer zur Abwehr in der Hand gehabt.
Freisprüche
Am Ende werden alle drei Angeklagten freigesprochen. In der Begründung hält Richterin Franziska Klammer fest, dass sich nur einzelne Punkte sicher feststellen lassen, nämlich die Verletzung, das Messer und das Wegnehmen des Handys. Wie es jedoch konkret zur Eskalation kam, lasse sich nicht klären. Es könne weder festgestellt werden, wer die Auseinandersetzung begonnen habe, noch in welcher Situation einzelne Handlungen gesetzt worden seien. Auch sei nicht auszuschließen, dass der Nasenbeinbruch im Zuge einer Abwehrbewegung entstanden sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.