19-Jähriger soll mit Freund Jugendlichen ausgeraubt haben

Ein 19-Jähriger muss sich wegen Raubes vor Gericht verantworten. Die große Frage ist, wie weit seine Verantwortung tatsächlich geht.
Mittäter oder Beitragstäter: Dies mache einen entscheidenden Unterschied, wie Verteidigerin Andrea Concin in ihrem Eröffnungsplädoyer erörtert. Sie vertritt die Haltung, dass der 19-jährige Angeklagte nur Beitragstäter war. Er habe einen Freund unterstützt, ein gemeinsamer Tatbeschluss und arbeitsteiliges Vorgehen seien aber nicht erkennbar. Die Initiative sei vom anderen ausgegangen.
Geld und Tabletten
Der Angeklagte soll im Herbst 2025 zusammen mit jenem Freund einen damals 15-Jährigen festgehalten, durchsucht und Hustentabletten sowie 20 Euro gestohlen haben. Der Jugendliche habe sich schließlich losgerissen und sei geflüchtet.
Der Freund wurde bereits verurteilt. Damals hat dieser den Schaden wiedergutgemacht. Bereits in früheren Einvernahmen hat das mutmaßliche Opfer dem Komplizen eine aktivere Rolle zugewiesen als dem nun Angeklagten. Dennoch beschreibt der Jugendliche laut Protokollen mehrfach ein gemeinsames Vorgehen der Männer.
Der 19-Jährige kann sich vor Gericht nur bruchstückhaft an die Tat erinnern. Er gibt an, damals Alkohol und Drogen konsumiert zu haben. Dennoch bekennt er sich schuldig. Der bestohlene Jugendliche ist als Zeuge geladen. Er zeigt sich in seiner Einvernahme teils unsicher, ist allerdings überzeugt, dass der Angeklagte ihn am Arm festgehalten hat.
Das Urteil
Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Kathrin Feurle befindet den Angeklagten für schuldig und verhängt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Davon sind zehn Monate bedingt. Zudem wird dem jungen Mann eine Fortsetzung der Bewährungshilfe angeordnet.
Das Gericht erachtet den 19-Jährigen als Mittäter. Er und sein Komplize traten demnach als Einheit auf. Dennoch sieht das Gericht eine untergeordnete Rolle beim Angeklagten. Mildernd wirken zudem das reumütige Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit während der Tat und sein Alter. Erschwerungsgründe sind die Tatbegehung mit einem Komplizen sowie eine Vorstrafe.
Das Urteil ist rechtskräftig.