Mit Messer bedroht? Auf der Autobahn? An dieser Geschichte gibt es Zweifel

Auf der Autobahn soll der Angeklagte ein Messer gezückt haben. Aussagen zum Vorfall sind widersprüchlich.
Am Landesgericht Feldkirch wird einem 31-Jährigen eine ungewöhnliche Tat vorgeworfen. Er sei mit Freunden auf der Autobahn gefahren. Bei einem Überholmanöver soll er neben einem anderen Wagen sein Fenster heruntergelassen und sich ein Messer als bedrohliche Geste an den Hals gehalten haben. Der Angeklagte bestreitet die Vorwürfe.
Messer besessen
Den Besitz eines Messers gibt der Mann zu. Dieses habe er praktisch immer bei sich. Doch einen Vorfall wie angeklagt, habe es nicht gegeben. Letztlich finden sich Indizien, die auf den Angeklagten hinweisen: Er fuhr mit seinen Freunden in einem schwarzen Mercedes mit Schweizer Kennzeichen. Kantonskürzel und zwei Ziffern wurden von Insassen des anderen Wagens genannt. Das Auto befand sich später auf dem Parkplatz eines Casinos und das Messer wurde von der Polizei beim Angeklagten sichergestellt.
Während der Verhandlung werden sechs Zeugen befragt, nämlich die beiden Freunde des Angeklagten sowie die vier Insassen des anderen Autos. Dabei präsentieren sich Widersprüche und unvollständige Angaben. In einer Version sind Fenster beider Autos geöffnet, dann wieder keines. Eine der beiden Ziffern stimmt nicht mit dem tatsächlichen Kennzeichen überein. Die Sitzposition des 31-Jährigen unterscheidet sich ebenfalls. Laut Anklage saß dieser auf dem Beifahrersitz, doch seine Freunde und er sagen, auf dem Platz dahinter. Vor allem kann niemand aus dem überholten Auto den Angeklagten eindeutig identifizieren.
Freispruch
Richterin Sabrina Tagwercher spricht den 31-Jährigen schließlich frei. “Es reichen die Beweisergebnisse nicht aus, um Sie zu verurteilen, dass Sie die Person mit dem Messer waren”, erklärt sie.
Selbst die Frage, warum die Insassen des überholten Wagens die Geschichte erfinden sollten, ergebe in diesem Kontext keinen Sinn. Der Angeklagte wurde von Zeugen nämlich nicht explizit beschuldigt.
Die Staatsanwaltschaft gibt keine Erklärung ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.