Vorarlberg

Keine Diversion nach Attacke mit Glasflasche

10.03.2022 • 22:30 Uhr
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Hartinger

Das Oberlandesgericht hielt die vom Landesgericht gewährte Diversion mit gemeinnütziger Arbeit für zu milde.

Der damals 18-jährige Angeklagte gab zu, dass er nach einer Lehrlingsparty auf dem Weg zum Zug im Oktober 2019 in Klaus bei einer Gruppenschlägerei einem 20-jährigen Kontrahenten eine 0,7-­Liter-Wodkaglasflasche ins Gesicht geschlagen hatte. Das Opfer kam mit leichten Blessuren davon.

Günstigeres Delikt. Angeklagt wurde der Syrer dafür wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung, mit einer Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Haft. Der zuständige Schöffensenat am Landesgericht Feldkirch ging aber beim vierten Verhandlungstermin im Juni 2021 von keiner Verletzungsabsicht aus, sondern wertete die Tat nur als versuchte schwere Körperverletzung, mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Haft.

Die milden Richter gewährten dem von Andrea Concin verteidigten Unbescholtenen eine Diversion. Wenn er 160 Stunden gemeinnützige Arbeit leiste, würde das Strafverfahren eingestellt werden. Der Lehrling arbeitete in der Folge die 160 Stunden zwar ab, trotzdem wurde das Verfahren aber nicht eingestellt. Denn die Staatsanwaltschaft erhob im Vorjahr Beschwerde gegen die Diversion, der das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) Folge leistete. Das OLG hielt die Sanktion für zu milde, hob den Diversionsbeschluss auf und ordnete die Weiterführung der Verhandlung am Landesgericht an.

In Feldkirch erfolgte nun ein Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung. Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte auch wegen zweifacher Körperverletzung, weil er nach den gerichtlichen Feststellungen zwei andere Kontrahenten leicht verletzt hat.
Dafür wurde der mittlerweile 21-Jährige zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von fünf Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 320 Euro (80 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Als Teilschmerzengeld hat er dem Verletzten 500 Euro zukommen zu lassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft meldeten jeweils Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung an.
Verteidigerin Concin bemängelt unter anderem, das Landesgericht habe die bereits geleisteten 160 Arbeitsstunden, die 40 Hafttagen entsprechen, nicht von der Strafe abgezogen. Außerdem habe ihr das Oberlandesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Diversion nicht zugestellt und ihr damit keine Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äußern.