Mann gepflegt: Witwe fordert 107.000 Euro

Die Gattin des Verstorbenen fordert von der erbenden Stieftochter die Abgeltung ihrer unentgeltlichen Pflegeleistungen.
Die klagende Gattin des verstorbenen Unterländers verlangt von ihrer als Alleinerbin eingesetzten Stieftochter als Pflegevermächtnis 107.000 Euro. Die Klägerin sagt, sie habe ihren pflegebedürftigen Mann bis zu seinem Tod jahrelang unentgeltlich gepflegt. Pflegende Angehörige können mit dem Pflegevermächtnis seit einigen Jahren Ansprüche für Pflegeleistungen geltend machen.
Erst zwei Drittel der Forderungen erfüllt
Der Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch begann am Mittwoch mit der vorbereitenden Tagsatzung. Die Klagsvertreterin merkte an, mit den eingeklagten 107.000 Euro seien bislang erst zwei Drittel der Forderungen geltend gemacht worden.
Die Beklagtenvertreterin sagte, der Umfang der behaupteten Pflegeleistungen werde bestritten. Die Anwältin der Beklagten verwies auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Witwe und der Tochter des Verstorbenen, die nach wie vor gültig sei. Demnach habe sich die Beklagte dazu verpflichtet, ihrer Stiefmutter 15.000 Euro zu bezahlen. Dazu sei die Beklagte nach wie vor bereit.
Keine Einigung
Die schriftliche Vereinbarung kam aber nach Ansicht der Klagsvertreterin nicht gültig zustande. Das auch deshalb, weil es bei Nebenvereinbarungen zu keiner Einigung gekommen sei, etwa zur Frage der Betriebskosten für die Wohnung des Verstorben, für die die Witwe ein Wohnrecht hat. Wegen des Wohnrechts der Klägerin könne sie mit der geerbten Wohnung derzeit nichts anfangen, sagte die beklagte Tochter des Erblassers.
Die Anwältin der Beklagten erschien am Mittwoch mit einer Verspätung von einer Stunde zur Gerichtsverhandlung. Die Rechtsanwältin sagte, sie habe vergessen, sich den Prozesstermin zu notieren. Die Zivilrichterin sagte, die Beklagtenvertreterin habe Glück, dass die klagende Partei großzügigerweise auf ein Versäumungsurteil verzichtet habe, also auf eine automatische Klagsstattgebung, weil die Beklagtenvertreterin sich unentschuldigt verspätet hat.