Vorarlberg

Rückbau-Bescheid für Maisäß in Tschagguns bestätigt

04.02.2025 • 09:55 Uhr
Rückbau-Bescheid für Maisäß in Tschagguns bestätigt
Hermann Bickel versucht mit allen Mitteln um sein Recht zu kämpfen. Hartinger

Der langjährige Streit um den Maisäß von Hermann Bickel oberhalb von Tschagguns hat eine entscheidende Wendung genommen.

Ein aktueller Fall aus dem Montafon (die NEUE berichtete) wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grundlagen für die Nutzung und den Umbau von Maisäßen. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat den Rückbaubescheid gegen ein umgebautes Stallgebäude oberhalb von Tschagguns bestätigt. Grund dafür ist die fehlende Baubewilligung für die Änderung der Nutzung von einem landwirtschaftlichen Gebäude zu einer Ferienwohnung.

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Fehlende Baubewilligung trotz langjähriger Nutzung

Der betroffene Eigentümer führt an, dass die Gemeinde Tschagguns über die Umbauten stets informiert gewesen sei und in der Vergangenheit auch die Zweitwohnsitzabgabe eingehoben habe. Zudem sei der Umbau in den 1970er-Jahren auf Grundlage einer mündlichen Zusage des damaligen Bürgermeisters erfolgt.

Dennoch stellte das Gericht fest, dass keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Gemäß dem Vorarlberger Baugesetz sind Nutzungsänderungen und bauliche Veränderungen grundsätzlich genehmigungspflichtig. Eine mündliche Zusage ersetzt dabei nicht das notwendige formale Verfahren.

Zweitwohnsitzabgabe und Raumplanungsgesetz

Ein weiterer rechtlicher Aspekt des Falls betrifft die Nutzung des Objekts als Ferienwohnung. Während die Gemeinde jahrzehntelang eine Zweitwohnsitzabgabe für das Gebäude eingehoben hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Nutzung auch baurechtlich genehmigt war. Das Landesverwaltungsgericht stellte klar, dass eine solche Abgabe keine baurechtliche Bewilligung ersetzt.

In einem parallelen Verfahren nach dem Raumplanungsgesetz wurde die Nutzung als Ferienwohnung untersagt. Dieser Bescheid wurde jedoch aufgehoben, da die Untersagung auf einer Anzeige aus dem Jahr 1993 beruhte und die gesetzliche Frist für eine nachträgliche Untersagung bereits verstrichen war.

Rechtsfolgen und mögliche weitere Schritte

Die getroffenen Entscheidungen sind rechtskräftig, doch sowohl die Behörde als auch der Beschwerdeführer haben die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof einzulegen.