Nachbarschaftsstreit landet vor Gericht

Außenbeleuchtung von Wohnanlage überschreitet, so der Gerichtsgutachter, die Grenzwerte.
Es leuchte ihr nicht ein, dass im Streit um die Lichtstärke der Leuchten keine Einigung zwischen den Nachbarn möglich sei, merkte die Zivilrichterin am Donnerstag während der jüngsten Verhandlung an. Die Richterin vertagte auf unbestimmte Zeit.
Im anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch fordert der klagende Nachbar von den beklagten Eigentümern einer Feldkircher Wohnanlage die Unterlassung der Beeinträchtigung durch die zu helle und deshalb störende Außenbeleuchtung.
Grenzwerte überschritten
Der lichttechnische Gerichtsgutachter sagte bei seiner Befragung, die gesetzlichen Lux-Grenzwerte durch die Außenbeleuchtung der Wohnanlage würden während der Dunkelheit überschritten. Das hätten seine Messungen ergeben.
Die beklagten Eigentümer der Wohnanlage beantragen trotzdem weiterhin die Abweisung der Klage. Das auch mit dem Argument, dass bei der Außenbeleuchtung inzwischen Änderungen vorgenommen worden seien. So seien die Außenleuchten ausgetauscht worden. Und die Beleuchtung im Stiegenhaus sei um 60 Prozent gedimmt worden.
Aber schon vor den vorgenommenen Änderungen habe keine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung vorgelegen, meinen die beiden Beklagtenvertreter. Weil es während der Nacht gar keine durchgängige Außenbeleuchtung gegeben habe. Die Außenleuchten seien nur dann in Betrieb gewesen, wenn Bewegungsmelder ausgelöst hätten.
Kläger nicht direkt betroffen
Zudem sei der Kläger zur Klagsführung gar nicht berechtigt, so die Beklagten. Weil er im Obergeschoss des Nachbarhauses wohne und von der Außenbeleuchtung nicht betroffen sei. Nur sein im Erdgeschoss wohnender Vater könne die Außenbeleuchtung der Wohnanlage wahrnehmen. Der betagte Mann habe aber die Unterlassungsklage nicht eingebracht.
Die Richterin brach nach zweieinhalb Stunden um 12.30 Uhr die um eine halbe Stunde überzogene Verhandlung ab. Weil sie eine kurze Mittagspause benötige.