Vorarlberg

Bartentfernung mit Laser: Transfrau klagt Krankenkasse

11.04.2025 • 13:22 Uhr
Bartentfernung mit Laser: Transfrau klagt Krankenkasse
Die Klägerin will, dass die Kosten für die Bartentfernung von der Krankenkasse übernommen werden. canva/apa

Die transsexuelle Klägerin fordert von der ÖGK, die Kosten für eine Gesichtshaarentfernung per Laserbehandlung zu übernehmen.

Im ersten Rechtsgang verpflichtete das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht die beklagte Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zur Übernahme der Kosten für die dauerhafte Entfernung der Gesichtshaare mit Laserbehandlung bei der klagenden und anwaltlich von Anna-Katharina Wirth vertretenen Transfrau. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob aber nach einer Berufung der ÖGK das Urteil auf und ordnete eine Verfahrensergänzung in Feldkirch an.

Transmediziner mit Gutachten

In der Verhandlung am Freitag am Landesgericht bestellte Richterin Feyza Karagüzel einen Gynäkologen und Transmediziner zum zusätzlichen Sachverständigen. Dessen Gutachten bildete die Grundlage für ein erstinstanzliches Wiener Urteil, mit dem der Klage einer Transfrau gegen die ÖGK zur Kostenübernahme für eine Laser-Bartentfernung stattgegeben wurde.

Das Wiener Arbeits- und Sozialgericht argumentierte damit, nur eine Laserepilation ermögliche die dauerhafte Entfernung der Gesichtshaare. Eine als Mann geborene Frau fühle sich mit einem männlichen Bart nicht als Frau. Dieses Identitätsproblem sei psychisch belastend und könne zu Depressionen und damit zu einer Erkrankung führen. Deshalb habe die gesetzliche Krankenversicherung für die Laserbehandlung aufzukommen.

Einheitliche Regelung anstreben

Auch der Feldkircher Senat unter dem Vorsitz von Richterin Karagüzel teilt diesen Standpunkt. Die Sozialrichterin sagte am Freitag, dieser Fall liege ihr besonders am Herzen. Anzustreben sei eine einheitliche Regelung in allen Bundesländern. In anderen EU-Ländern seien derartige Behandlungen für Transsexuelle bereits im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten.

Die beklagte ÖGK verweigert Zahlungen auch mit dem Hinweis darauf, dass ansonsten eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegen würde. Denn auch als Frauen geborene Frauen hätten keinen Anspruch auf ÖGK-Zahlungen für die Entfernung des Damenbarts.