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Vor Gericht: Verletzung wegen Loch im Rasen?

26.12.2023 • 18:28 Uhr
Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch. <span class="copyright">symbol/hartinger</span>
Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch. symbol/hartinger

Amateurfußballer sagt, er sei bei Auswärtsspiel in Loch auf Rasen getreten und habe sich schwer am Knie verletzt. Er fordert von gegnerischem Fußballklub Schadenersatz.

Sollte der beklagte Bregenzerwälder Fußballverein zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden, wäre das „das Ende des Vorarlberger Fußballs“, sagte Beklagtenvertreter Oliver Diez. Denn dann würde kein Fußballklub mehr eine Haftpflichtversicherung abschließen können. Die Verletzung des Klägers sei ein bedauerlicher Sportunfall, für den der beklagte Fußballverein nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Kreuzband, Meniskus, Knorpel

Der Kläger fordert 11.500 Euro an Schadenersatz, davon 10.000 Euro als Schmerzengeld. Er sagt, er sei im September 2022 während eines Fußballspiels in einer Vorarlberger Amtateurliga als Spieler der Gastmannschaft auf dem Rasen in ein Loch getreten. Dabei habe er sich schwer am rechten Knie verletzt, an Kreuzband, Meniskus und Knorpeln. Danach sei er operiert worden.
Zudem könnten Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden, meint Klagsvertreter Martin Rützler. Deshalb wurde auch auf Feststellung der Haftung für allfällige künftige Schäden geklagt. Der Anwalt des Klägers meint, der Fußballverein hätte dafür sorgen müssen, dass auf dem Spielfeld keine Löcher, Vertiefungen oder andere gefährliche Unebenheiten vorhanden sind.

Platz bespielbar

Beklagtenvertreter Diez merkte dazu an, Vertiefungen könnten auch während des Spiels entstehen. Vor dem Match habe der Rasen keine Löcher aufgewiesen. Der Schiedsrichter habe den Platz als bespielbar eingestuft.
Der Zivilprozess begann nun am Landesgericht Feldkirch mit der vorbereitenden Tagsatzung. Die nächste Verhandlung findet im Jänner 2024 statt. Dabei werden der Kläger und Zeugen befragt werden.
Zivilrichterin Larissa Bachmayer schränkte die Verhandlung zunächst auf den Grund des Anspruchs ein. Sie wird also zuerst entscheiden, ob der Fußballverein für die Verletzung des Amateurfußballers grundsätzlich haften muss oder nicht. Dabei werde zu prüfen sein, ob der Klub seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe oder nicht, so die Richterin. Gemeint sind damit Sicherheitsvorkehrungen. Verkehrssicherungspflichten müssten zumutbar sein und dürften nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht überspannt werden, merkte Bachmayer an.

Keine Verletzungen

Beklagtenvertreter Diez sagte, nur ein großes, tiefes Loch wie beim Wiener Länderspiel Österreich gegen Dänemark (1:2) im Juni 2022 würde eine Klagsstattgebung rechtfertigen. Das Loch im Mittelkreis führte offenbar zu keinen Verletzungen.