Katze vor Gericht: Kratzspuren führen zu Nachbarschaftsstreit in Weiler

Freilaufende Katzen sind üblich, Schäden am Nachbarhaus nicht. Ein Urteil aus Feldkirch zeigt, wo für das Gericht die Grenze verläuft.
Strahlend blaue Augen, flauschiges Fell in Weiß und Grau sowie ein rundes Teddybärengesicht. Leo ist ein verschmuster Kater, der wohl keinen blassen Schimmer davon hat, welchen Wirbel und Klage im fünfstelligen Bereich er mit seiner Tagesroutine ausgelöst hat.

Wie andere Katzen auch wetzt er täglich seine Krallen. Ein natürliches Verhalten, um das Revier zu markieren und ein Einwachsen der Krallen zu verhindern. Nur leider hat sich Leo dafür nicht irgendeinen Baum ausgesucht oder benutzt den Kratzbaum daheim. Stattdessen hat es ihm die unbehandelte, über Jahre natürlich vergraute Holzfassade des Carports am Nachbarhaus sowie eine Tür am dortigen Schopf angetan. Dabei verursacht er laut Gericht sichtbare Kratzspuren, bei denen das hellere Holz unter der Patina freigelegt wird.
Abwehrspray funktionierte nicht
Im Sommer 2025 trat der Nachbar aus besagtem Haus deshalb an das Frauchen von Leo, Daniela Katnik, heran, um sie über die Aktivitäten des Katers zu informieren. „Ich habe ihm darauf einen Katzenabwehrspray gekauft, den er auf die Stellen an der Fassade sprühen kann“, erzählt Katnik im Gespräch mit der NEUE. Die Frau aus Weiler habe danach laut eigener Angabe nichts mehr von den Nachbarn gehört, zumindest nicht bis im September, als eine Klage in ihrem Briefkasten landete.
Der Kläger, welcher anonym bleiben möchte, schildert den Beginn des Konflikts anders: Die Schäden seien ihm zunächst zufällig aufgefallen. „Zu dem Zeitpunkt wusste ich nicht, woher die kommen – hätte ja auch ein Marder sein können“, sagt er. Erst später habe sich durch eine Überwachungskamera herausgestellt, dass Kater Leo dafür verantwortlich sei. Als der Spray nicht funktionierte, seien mehrere Versuche, mit Katnik über das Problem zu reden, erfolglos geblieben, beziehungsweise hätte Katnik ein Gespräch darüber mehrfach abgeblockt.
Neben dem Spray wurden laut Urteil später vom Kläger auch weitere Maßnahmen ausprobiert, etwa provisorische Holzabdeckungen sowie Geräte mit Lichtblitzen und Ultraschall. Diese blieben jedoch ohne Erfolg. Dieser betont, er habe viel versucht, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Unterlassungsklage
Der Nachbar brachte daraufhin eine Unterlassungsklage mit einem Streitwert von 10.000 Euro ein und forderte, dass die Katzen das Kratzen an Fassade und Tür künftig unterlassen. Ein zusätzlicher Versuch, auch Schadenersatz in dieser Höhe einzuklagen, wurde vom Gericht nicht zugelassen.
Wer Erfahrung mit Katzen hat, weiß, dass sich die Tiere nur schwer steuern lassen. Für Katnik ergeben sich daher nur zwei Möglichkeiten: Entweder sperrt sie die Katze künftig im Haus ein oder sie gibt sie weg. Beides kommt für sie nicht infrage, weshalb sie die Klage vor Gericht anfocht und infolgedessen verlor. Das Gericht hielt auch den Einsatz einer Sprinkleranlage, um die Katzen abzuhalten, für den Kläger unzumutbar, da das Wasser die Fassade beschädigen würde.

Die österreichische Gesetzeslage besagt zum einen: „Die Grenzüberschreitung einer Katze mit freiem Auslauf kann aufgrund ihrer Wesensart nicht verhindert werden. Es besteht kein gesetzliches Gebot, Katzen ausschließlich innerhalb von Wohnräumlichkeiten zu halten.“ Gleichzeitig wird aber auch festgehalten: „Das Eindringen von Katzen auf das Nachbargrundstück ist nach § 364 Abs 2 ABGB zu beurteilen. Es berechtigt daher dessen Eigentümer nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.“ Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung ortsüblich und wesentlich ist. Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass freilaufende Katzen in Weiler üblich sind. Als problematisch wurde jedoch das nahezu tägliche Kratzen mit Schäden bewertet.

Katniks Nachbar installierte als Beweis eine Überwachungskamera auf seinem Grundstück. Die Aufnahmen erstrecken sich laut Akten über mehrere Monate, von Mai bis Oktober 2025, und zeigen zahlreiche Katzen aus der Nachbarschaft. Dabei ist Kater Leo mehrfach zu sehen, wie er an der Holzfassade seine Krallen schärft. Auch eine zweite Katze der Beklagten wurde gelegentlich dabei gefilmt. Andere Katzen betraten das Grundstück zwar ebenfalls, beschädigten die Fassade laut Klagsvorbringen jedoch nicht.
Erfolglos
Der Kläger gibt an, dass sämtliche Versuche, die Katzen abzuhalten, erfolglos geblieben seien. Dazu zählten der Abwehrspray von Katnik sowie Ultraschallgeräte. Alles Maßnahmen, die Leo offenbar nicht vom Kratzen abhielten. „Ich habe wirklich alles versucht, das Problem außergerichtlich zu klären“, sagt er. „Aber wenn man nicht bereit ist, mit einem zu reden, muss man sich irgendwann anders wehren.“
Komplette Erneuerung
So lautete das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 9. April: Daniela Katnik wurde verpflichtet, die von ihren Katzen ausgehenden ortsunüblichen Beeinträchtigungen, insbesondere das Kratzen an Fassade und Tür, zu unterlassen. Zudem muss sie dem Kläger Prozesskosten in Höhe von rund 5400 Euro ersetzen. Ein direkter Schadenersatz in dieser Höhe wurde hingegen nicht zugesprochen. Die Überlegung, dass bei einer Sanierung die gesamte Holzfassade erneuert werden müsste, diente vor allem zur Begründung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.
Die hohe mögliche Schadenssumme wird damit begründet, dass ein bloßes Auswechseln einzelner Balken das optische Gesamtbild des Carports zerstören würde. Die übrigen Balken sind über die Jahre witterungsbedingt ergraut, neue würden sich nicht harmonisch einfügen. Daher müsste im Ernstfall die gesamte Holzfassade erneuert werden.
Dilemma
Für beide Parteien ist die Situation belastend. Über ein Jahrzehnt habe man friedlich nebeneinander gewohnt. „Wir konnten über zehn Jahre in Ruhe als Nachbarn leben und nun das – was soll ich machen? Weiter zuschauen, wie meine Fassade kaputtgeht?“, erklärt der Nachbar der NEUE.
Für Katnik hingegen steht dies in keinem Verhältnis zu den Kratzspuren. „Die Katzen haben mir bereits durch schwere Zeiten geholfen, die sind Teil der Familie. Ich möchte sie nicht hergeben“, sagt die Weilerin. Deshalb geht sie in Berufung. Darin kritisiert sie unter anderem, dass keine Sachverständiger beigezogen wurden, und bestreitet weiterhin, dass alle Schäden eindeutig ihren Katzen zuzuordnen sind.
Urteil unklar
Kein ungefährliches Unterfangen: Die zusätzlichen Kosten könnten sich im Fall einer erneuten Niederlage auf bis zu 40.000 Euro belaufen. Für Katnik bleibt das Urteil aus erster Instanz rätselhaft.