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Ex-Gattin darf Wohnung nicht verkaufen

17.08.2020 • 18:21 Uhr

Ex-Gatte muss aber rasch Vermögensaufteilung beantragen.

Über einen Immobilienmakler hat die geschiedene Frau ihre 75 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung im Bezirk Dornbirn um 399.000 Euro zum Kauf angeboten. Mit einer einstweiligen Verfügung nach der Exekutionsordnung hat das Bezirksgericht Dornbirn ihr allerdings vorläufig verboten, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen oder zu belasten. Das einstweilige Veräußerungs- und Belastungsverbot wird im Grundbuch eingetragen.
Die einstweilige Verfügung hat der anwaltlich von German Bertsch vertretene Ex-Gatte der Wohnungseigentümerin mit Erfolg beantragt. Die gerichtliche Anordnung wurde getroffen, weil es sich bei der Wohnung um die ehemalige Ehewohnung gehandelt hat, für die auch der geschiedene Mann weiterhin mit offenen Bankkrediten haftet.

Die Bankkredite bedient der 40-Jährige seit einiger Zeit allerdings nicht mehr. Seine gleichaltrige Ex-Frau zahlt die Kreditraten. Diesem Umstand habe das Bezirksgericht Rechnung getragen worden, schreibt die zuständige Richterin in ihrer Entscheidung: Denn der Antragsteller müsse schon binnen drei Monaten nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung einen gerichtlichen Antrag auf Aufteilung des Ehevermögens stellen. Sonst werde die einstweilige Verfügung aufgehoben.

Häusliche Gewalt

Als die einstweilige Verfügung erlassen wurde, befand sich der Antragsteller als Strafhäftling im Gefängnis. Im Vorjahr wurde der Angeklagte am Landesgericht Feldkirch auch wegen häuslicher Gewalt zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von zehn Monaten und einer unbedingten, zu bezahlenden Geldstrafe von 1920 Euro (480 Tagessätze zu je vier Euro) nicht rechtskräftig verurteilt. Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der türkischstämmige Mann seine damalige Gattin über Jahre hinweg geschlagen und bedroht. Bei drei Zwischenfällen hat der 40-Jährige nach Überzeugung der Richter eine seiner Töchter verletzt.