Lehrerin wollte Geld für Privat-OP

Lehrerin ließ sich nach Skiunfall in Privatsanatorium operieren und nicht in einem Landeskrankenhaus.
Bei einem Skiunfall in Zürs zog sich die 53-Jährige im Februar 2019 einen Oberschenkelhalsbruch zu. Die Patientin ließ sich im privaten Unfallsanatorium in Lech operieren und lag dort bis zu 7. Februar in der Sonderklasse. Die ihr dafür ausgestellte Honorarrechnung des Unfallsanatoriums betrug 13.100 Euro. Davon ersetzten der Beamtin die Krankenversicherung für Beamte und ihre private Unfallversicherung insgesamt 9600 Euro.
Selbstbehalt
Für die restlichen 3600 Euro hat sie selbst aufzukommen. Das entschied 2020 das Landesgericht Feldkirch in einem Sozialrechtsverfahren. Das Sozialgericht wies die Klage der Patientin ab. Weil die Beamten-Sozialversicherung kein Vertragspartner des privaten Sanatoriums sei, seien der Beamtin nach dem Sozialversicherungsgesetz für Beamte nur ein Teil der Kosten zu ersetzen, nämlich 3300 Euro. Die restliche Summe steuerte die private Krankenversicherung der Patientin bei. Der Beamtin mit dem Oberschenkelhalsbruch wäre es zumutbar gewesen, sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall in einem Vorarlberger Landeskrankenhaus operieren zu lassen, ohne für sie anfallende Behandlungskosten, meint das Landesgericht.
Berufung
Die Klägerin legte Berufung ein, über die das Oberlandesgericht Innsbruck noch nicht entschieden hat. Denn die Klägerin stellte einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof. Dabei forderte sie die Aufhebung von Passagen im Sozialversicherungsgesetz für Beamte, allerdings ohne Erfolg.
Denn der Verfassungsgerichtshof in Wien wies im Dezember 2022 ihre Anträge ab. Weil die umstrittenen Gesetzespassagen nicht unsachlich oder gleichheitswidrig und damit nicht verfassungswidrig seien.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wird nun das Oberlandesgericht Innsbruck in zweiter Instanz über die Berufung der Klägerin gegen das Ersturteil des Landesgerichts entscheiden.