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Enterbung durch Vater: Tochter klagt nun

05.05.2023 • 09:30 Uhr
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Hartinger

Klägerin hält aber ihre Zustimmung für ungültig und meint, sie sei wegen ihrer psychischen Krankheit nicht zurechnungsfähig gewesen. Nun fordert sie von der Mutter ihren Pflichtteil.

Fünf Tage vor seinem Tod ordnete der krebskranke 84-Jährige aus dem Bezirk Bregenz 2018 in seinem Testament die Enterbung einer seiner Töchter an, angeblich wegen fehlenden Kontakts. Im Verlassenschaftsverfahren am Bezirksgericht Bregenz stimmte die Tochter vor dem als Gerichtskommissär eingesetzten Notar 2019  ihrer Enterbung zu.

Als Klägerin in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch will sie aber ihre Zustimmung nachträglich für ungültig erklären lassen. Klagsvertreter Joachim Matt argumentiert dabei damit, seine Mandantin sei wegen ihrer psychischen Krankheit nicht zurechnungsfähig und damit nicht geschäftsfähig gewesen. Sie habe die Tragweite ihrer damaligen Entscheidung nicht erkennen können.

Die Klägerin möchte in dem von Richterin Larissa Blum geleiteten Prozess erreichen, dass ihre Enterbung sachlich für ungerechtfertigt erklärt und auch wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit aufgehoben wird. Sie fordert in dem Rechtsstreit von ihrer als Erbin eingesetzten Mutter 52.000 Euro als Pflichtteil aus dem Vermögen des Erblassers. Beklagtenvertreter Klaus Hartmann beantragt die Abweisung der Klage.

Klägerin sei “eingeschränkt zurechnungsfähig” gewesen

Bei der nächsten Verhandlung werden Zeugen und die Klägerin befragt werden. In der Tagsatzung am Donnerstag sagte der gerichtlich bestellte psychiatrische Sachverständige Franz Riedl, die Klägerin sei 2019 im Verlassenschaftsverfahren eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen. Ihre Geschäftsfähigkeit sei nicht aufgehoben gewesen. Dafür spreche auch der Umstand, dass sie ihre Zustimmung zu ihrer Enterbung an die Bedingung geknüpft habe, dass ihre beiden Kinder den Pflichtteil erhalten. Sie sei chronisch psychisch krank und in der Vergangenheit schon mehrfach stationär behandelt worden. Wegen des Todes ihres Vaters und der Enterbung sei 2019 bei ihr eine Depression aufgetreten.

Klagsvertreter Matt zweifelt auch die Testierfähigkeit des Erblassers an: Durch die Verabreichung von Morphinspritzen wenige Tage vor dem Krebstod sei der 84-Jährige nicht mehr in der Lage gewesen, ein gültiges Testament zu erstellen. Gutachter Riedl hält den Erblasser aber trotz des schlechten gesundheitlichen Zustands für testierfähig.

Erst durch ein Schreiben des Notars habe sie vom Tod ihres Vaters und von ihrer Enterbung erfahren, sagt die Klägerin. In der Todesanzeige der Familie wurde sie nicht angeführt.