Vorarlberger Pater saß fünf Jahre im Gefängnis

Warum der Ordensmann zwischen 2005 und 2010 inhaftiert war, ist unklar.
Der Vorarlberger Ordensmann war nach Angaben seines katholischen Ordens zwischen 5. Jänner 2005 und 6. September 2010 inhaftiert. Für welche Straftaten der Mönch verurteilt wurde, ist unklar. Ihnen lägen zur Inhaftierung des Paters und deren Gründen keine Informationen vor, sagten Sprecher von mehreren kirchlichen Einrichtungen auf Anfrage.
Trotz der langen Haftzeit blieb der Ex-Häftling weiterhin Mitglied seines Ordens. Erst 2020 schied der Bruder aus dem Orden aus, dem er seit 1991 angehört hatte. Danach forderte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) 2021 von der Ordensgemeinschaft nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als sogenannten Überweisungsbetrag 22.400 Euro als zusätzlichen Pensionsbeiträgen für das ausgeschiedene Ordensmitglied.
Den PVA-Bescheid bekämpfte der Orden mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Das Gericht wies die Beschwerde aber rechtskräftig als unbegründet ab. Die Ordensgemeinschaft verzichtete nach Angaben des für sie eingeschrittenen Vorarlberger Rechtsanwalts auf Rechtsmittel und damit auf eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien.
22.400 Euro
Damit hat der Orden beim Sozialversicherungsträger die Ausgleichszahlung von 22.400 Euro zu entrichten. Insgesamt schrieb die PVA dem Orden für die 344 Versicherungsmonate des Paters 58.100 Euro an Pensionsbeiträgen vor. Die Ordensgemeinschaft verfügte bei der PVA aber über ein Guthaben von 35.700 Euro aus einer Pflichtversicherung. Ordensangehörige sind von der Vollversicherung ausgenommen. Für sie sind sieben Prozent der Bemessungsgrundlage für Arbeiter an Pensionsbeiträgen zu entrichten.
Die Ordensgemeinschaft vertrat in ihrer Beschwerde gegen den PVA-Bescheid den Standpunkt, für die Haftzeit seien keine Pensionsbeiträge zu leisten. Deshalb sei der vorgeschriebene Überweisungsbetrag nicht zu bezahlen. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, erwiderte das Bundesverwaltungsgericht. Auch für die Haftzeit seien Pensionsbeiträge fällig.
Der inhaftiert gewesene Ordensmann war bei der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht anwesend. Zunächst hatte die Ordensgemeinschaft in ihrer Beschwerde angegeben, ihr Mitglied habe sich sogar circa zehn Jahre lang im Gefängnis befunden. Danach präzisierte der Orden die Haftzeit auf fünf Jahre und neun Monate.