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Gefälschter Führerschein: Trotzdem freigesprochen

12.01.2024 • 23:00 Uhr
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Symbolbild/Shutterstock

Im Zweifel Freispruch: Angeklagter sagte, er sei von polnischer Fahrschule betrogen worden.

Vom Vorwurf der mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bedrohten Fälschung besonders geschützter Urkunden wurde der unbescholtene Angeklagte am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Denn Staatsanwältin Julia Berchtold meldete Berufung an, über die nun das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden wird.

2016 die Prüfung in Polen bestanden

Bei einer Verkehrskontrolle in Dornbirn wurde der angeklagte Autofahrer im Oktober 2023 mit einem gefälschten polnischen Führerschein ­erwischt. Der Angeklagte sagte, er sei bis dahin davon ausgegangen, dass es sich um eine echte Lenkberechtigung handelt. Weil er 2016 bei einer Fahrschule in Polen die Prüfung bestanden habe.

Sein Mandant sei offenbar von der polnischen Fahrschule betrogen worden und daher freizusprechen, sagte Verteidiger Hamza Ovacin.

Bei einer Verkehrskontrolle wurde der Angeklagte mit einem gefälschten polnischen Führerschein erwischt. <span class="copyright">Symbolbild/Steurer</span>
Bei einer Verkehrskontrolle wurde der Angeklagte mit einem gefälschten polnischen Führerschein erwischt. Symbolbild/Steurer

Der in der Türkei geborene Österreicher gab zu Protokoll, er sei bei der Führerscheinprüfung in Vorarlberg durchgefallen und habe den Führerschein für mehrere Fahrzeugklassen daraufhin in Polen gemacht. Der 37-Jährige konnte allerdings keine Unterlagen der polnischen Fahrschule vorweisen. Er wusste den Namen der polnischen Fahrschule und der polnischen Ortschaft nicht, in der er sich für die Prüfung vier Wochen lang aufgehalten haben will.

Staatsanwältin: Schutzbehauptung

Staatsanwältin Berchtold sagte, bei den Schutzbehauptungen des Angeklagten handle es sich um das übliche Lügengebäude in derartigen Fällen. Der Angeklagte habe den gefälschten polnischen Führerschein wohl bestellt und dafür bezahlt.

Richter: Glück gehabt

Der Strafrichter sagte in seiner Urteilsbegründung, er könne der Argumentation der Staatsanwältin sehr viel abgewinnen. Allerdings könne er nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit feststellten, dass sich der Angeklagte zumindest damit abgefunden habe, einen gefälschten polnischen Führerschein zu besitzen. Der Angeklagte habe mit dem Freispruch Glück gehabt.