Verweigerung von Zusatz-Schuljahren erschwert

Der Hinweis auf „Platzmangel“ allein reicht dem Höchstgericht nicht, aber Zustimmungsrecht der Schulerhalter per se nicht verfassungswidrig.
Die derzeit nötige Zustimmung des Schulerhalters für die freiwillige Absolvierung eines elften oder zwölften Schuljahrs von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung verstoße nicht gegen Gleichheitsgrundsatz und Determinierungsgebot, heißt es in einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH). Allerdings dürfe der Besuch „nur mit nachvollziehbarer Begründung abgelehnt werden“ – ein bloßer Hinweis auf Platzmangel reiche nicht.
Zustimmung nicht verfassungswidrig
Schülerinnen und Schüler, die infolge einer Behinderung sonderpädagogische Förderung benötigen, dürfen gegenwärtig an allgemeinbildenden Pflichtschulen nur dann ein freiwilliges elftes oder zwölftes Schuljahr absolvieren, wenn neben der Bildungsdirektion auch der jeweilige Schulerhalter (meist die Gemeinde) zustimmt. Dagegen wandte sich ein 18-jähriger Niederösterreicher, dessen Antrag auf freiwilligen Schulbesuch von der Bildungsdirektion aufgrund einer negativen Stellungnahme der Gemeinde („aus Platzgründen nicht möglich“) abgewiesen worden war.
Höhere Hürden für Gemeinden
Das mit der Beschwerde befasste Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hielt das Zustimmungserfordernis der Gemeinde für verfassungswidrig. Dem folgte der VfGH zwar nicht, allerdings stellt der Gerichtshof den Gemeinden höhere Hürden auf, wenn sie den Schulbesuch verweigern wollen.
Der Erhalter ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, Schülerinnen und Schülern mit Behinderung den Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule in einem 11. und 12. Schuljahr zu ermöglichen. Verweigert werden darf die Zustimmung nur, wenn der Erhalter im Einzelfall nachweist, dass es ihm aufgrund der ihm sonst obliegenden Aufgaben nicht möglich sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. In die Entscheidung dürften zwar organisatorische und finanzielle Überlegungen einfließen – der bloße Hinweis auf „Platzmangel“ reiche aber nicht.