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Zu schnelle Dienstfahrt war leicht vermeidbar

05.04.2024 • 12:20 Uhr
Zu schnelle Dienstfahrt war leicht vermeidbar
Dornbirn verhängt über die Autofahrerin eine Geldstrafe von 70 Euro. (Symbolbild) Shutterstock

Wäre Finanzbedienstete früher losgefahren, hätte sie Tempo nicht überschreiten müssen, so das Gericht.

Die Autolenkerin war am 28. April 2022 um 7.42 Uhr in Dornbirn auf der Landesstraße 200 bei einem Tempolimit von 60 Stundenkilometern außerhalb des Ortsgebiets nach Abzug der Messtoleranz um 13 Stundenkilometer zu schnell unterwegs.

Geldstrafe

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn verhängte über die unbescholtene Autofahrerin wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe von 70 Euro. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg bestätigte nun die BH-Entscheidung. Der Beschwerde der Beschuldigten wurde keine Folge gegeben. Sie kann sich noch mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wenden.

Dienstfahrt als Ausrede

Die Beschuldigte sagte, sie sei bei ihrer Dienstfahrt in ihrem Dienstfahrzeug als Mitarbeiterin der Finanzverwaltung nur deshalb zu schnell gefahren, um für einen für 8 Uhr angesetzten gemeinsamen Einsatz bei einer dienstlichen Durchsuchung nicht zu spät zu kommen. Ansonsten hätte Gefahr im Verzug geherrscht.

Sie verwies dabei auf Ausnahmebestimmungen in Paragraf 26a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach müssen sich etwa Lenker von Dienstfahrzeugen der Finanzverwaltung unter bestimmten Umständen bei Dienstfahrten nicht an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten.

Urteil des Landesverwaltungsgerichts

Das gelte aber nur dann, wenn die Tempoüberschreitung für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sei, heißt es in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Und das Überschreiten des Tempolimits sei im gegenständlichen Fall für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes nicht erforderlich gewesen, meint Richter Dietmar Ellensohn.

Denn der dienstliche Durchsuchungseinsatz sei nicht unmittelbar vor der Dienstfahrt angeordnet worden, so das Bregenzer Gericht. Deshalb wäre es der Mitarbeiterin der Finanzverwaltung leicht möglich gewesen, rechtzeitig loszufahren, um sich unter Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen beim Diensteinsatz nicht zu verspäten.