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Zu viele Motorboote im Hafen: BH-Strafe

10.04.2024 • 16:06 Uhr
Zu viele Motorboote im Hafen: BH-Strafe
Hafenbetreiber argumentiert, er habe die Auflage falsch verstanden. (Symbolbild) Shutterstock

Höchstgericht bestätigte Strafe von 6000 Euro für privaten Hafenbetreiber, der Auflagen missachtete.

Bei zwei behördlichen Kontrollen in den Jahren 2020 und 2021 wurde festgestellt, dass sich in einem Naturschutzgebiet am Bodensee zu viele Motorboote in einem privaten Hafen befanden. Demnach wurden damit naturschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten.

Wegen Verstößen gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung hat der Hafenbetreiber eine Verwaltungsstrafe von 6000 Euro zu bezahlen.

Verwaltungsgerichtshof bestätigt

Das hat jetzt in dritter und letzter Instanz der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in dem lange andauernden Verwaltungsstrafverfahren entschieden. Damit wurden die Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom Juli 2021 und des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom Februar 2022 im Rechtsmittelverfahren bestätigt. Das Höchstgericht in Wien wies die außerordentliche Revision des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Bregenzer Landesverwaltungsgerichts zurück, weil keine ungelöste Rechtsfrage vorliege.

Ein BH-Genehmigungsbescheid vom März 2009 für den privaten Bodenseehafen enthielt auch die Auflage, dass in dem Naturschutzgebiet von den 181 Liegeplätzen maximal 121 an Motorboote mit Otto- oder Dieselmotor mit mehr als 15 PS vergeben werden dürfen. Bei den BH-Kontrollen wurden aber 131 von diesen Motorbooten gezählt. Damit befanden sich zehn Motorboote zu viel in dem Hafen.

Streit um Interpretation

Der Hafenbetreiber argumentierte vor allem damit, er verstehe den Bescheid so, dass nur die Anzahl der Dauerliegeplätze gemeint sei und nicht die Gesamtzahl einschließlich der Gästeliegeplätze. Damit habe er sich an die Auflage gehalten.

Das Landesverwaltungsgericht legte in zweiter Instanz den BH-Bescheid aber so aus, dass er sich auf die Gesamtzahl der Motorboote mit mehr als 15 PS beziehe, unabhängig davon, ob es sich um Dauerliegeplätze oder Gästeplätze handle. Diese Deutung hält der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht für unvertretbar.