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Angestellte Ex-Ehefrau will ausständige Gehälter

03.08.2024 • 07:00 Uhr
Angestellte Ex-Ehefrau will ausständige Gehälter
Eine Frau bringt ihren Ex-Mann vor Gericht, aber nicht wegen Unterhaltszahlungen sondern zwei Jahresgehälter, die er ihr noch schulde. Hartinger

Klägerin behauptet in Arbeitsprozess, ihr geschiedener Mann schulde ihr als Ex-Arbeitgeber noch zwei Jahresgehälter.

Die geschiedene Frau hat ihren Ex-Gatten geklagt. Es geht um Geld, aber nicht nicht um Unterhaltszahlungen. Stattdessen fordert die Klägerin in dem anhängigen Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch ausständige Gehaltszahlungen. Das angeblich noch nicht ausbezahlte Gehalt für zwei Jahre verlangt die Frau von ihrem Ex-Mann, für die Jahre 2020 und 2021. Sie hat während der Ehe im Vorarlberger Unternehmen ihres Ehemanns als Angestellte mitgearbeitet.

Keine Einigung in Sicht

In dem Arbeitsprozess erging noch kein Urteil. Die Verhandlung wurde vertagt. In der vorbereitenden Tagsatzung zu Beginn des Verfahrens wurden Vergleichsgespräche geführt. Allerdings wurde keine Einigung erzielt. Dafür sind die Standpunkte zu unterschiedlich.

Denn der Beklagte sagt, er schulde seiner Ex-Frau aus dem Arbeitsverhältnis nichts mehr. Er habe ihr die eingeklagten beiden Jahresgehälter bereits ausbezahlt. Daher sei die Klage abzuweisen.

Er habe ihr die Gehälter nachweislich auf das gemeinsame Konto überwiesen, sagt der Beklagte. Für das gemeinsame Konto sei auch sie zeichnungsberechtigt gewesen. Sie habe das unterschrieben. Der Beklagtenvertreter legte dafür vor Gericht Unterlagen vor, die das belegen sollen.

Die vorsitzende Arbeitsrichterin des Senats teilte der klagenden Partei daraufhin mit, für ihren Prozessstandpunkt sehe es derzeit nicht gut aus. Die Klägerin beteuerte, sie habe die eingeklagten Gelder nicht erhalten. Jedenfalls könne sie sich nicht daran erinnern, die Gehaltszahlungen überwiesen bekommen zu haben.

Beweislast liegt bei der Klägerin

Die Arbeitsrichterin wies die klagende Partei noch auf ein weiteres Problem hin. Die Klägerin müsse nämlich nachweisen, dass sie ihren Arbeitgeber rechtzeitig auf ausständige Gehaltszahlungen aufmerksam gemacht habe. Die Frist dafür betrage nur ein halbes Jahr. Danach trete der sogenannte Verfall ein. Dann wären Ansprüche verfallen.