Mehrere Klauseln des jö Bonus Clubs sind gesetzwidrig

Der jö-Bonus-Club schränkt demnach mit einigen Klauseln die Nutzung der Kundenkarte durch Verbraucher unzulässig ein.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die „Unser Ö-Bonus Club GmbH“ wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Kundenbindungsprogramms (jö Bonus Club) geklagt. Die Klauseln schließen unter anderem einen Rechtsanspruch der Verbraucher:innen auf Rabatte und Bonuspunkte aus, obwohl diese dafür mit ihren Daten bezahlen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 7 Klauseln als unzulässig und stellt klar: Den Verbraucherinnen und Verbrauchern muss in Hinblick auf die Zurverfügungstellung ihrer Daten ein Recht auf die Vorteile und Leistung des Bonusprogramms zustehen.
Der jö Bonus Club erlaubt es Mitgliedern, beim Einkauf bei teilnehmenden Partnerunternehmen „Ös“ (Bonuspunkte) zu sammeln und diese für Vorteile (z. B. Rabatte) bei den teilnehmenden Unternehmen einzulösen. Die Teilnahme am Bonus Club ist für Mitglieder grundsätzlich kostenlos.
Unzulässige Klauseln im Kundenbindungsprogramm
Der VKI brachte im Jahr 2020 Klage wegen insgesamt 14 Klauseln in den AGB des jö Bonus Clubs ein. Zu 5 Klauseln betreffend datenschutzrechtliche Bestimmungen ist noch das (End-)Urteil des Erstgerichtes abzuwarten. Mit einem Teilurteil qualifizierte der OGH nun 7 Klauseln als unzulässig. Über 2 weitere Klauseln wurde bereits vom Berufungsgericht in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden.
Das Höchstgericht stellt klar, dass die Mitgliedschaft nicht kostenlos ist, sondern Verbrauche für die Nutzung des Clubs mit der Übermittlung ihrer persönlichen Daten – insbesondere Kontakt- und Einkaufsverhaltensdaten – „bezahlen“. Klauseln, wonach Mitgliedern kein Rechtsanspruch auf Rabatte und Bonuspunkte zusteht, begründen nach Ansicht des OGH eine massive Verletzung der Interessen von Verbraucher:innen und sind als sittenwidrig anzusehen. Die Verbrauchern zugesagte Leistung stehe damit in krassem Missverhältnis zur von ihnen erbrachten Gegenleistung.
Weitere vom OGH als gröblich benachteiligend eingestufte Klauseln betreffen die – grund- und voraussetzungslose – Pflicht der Verbraucher zur jederzeitigen Herausgabe der jö Karte, obwohl die „analoge“ Nutzungsmöglichkeit an die jö Karte gebunden ist. Unzulässig ist ferner die dem Betreiber eingeräumte Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung, wenn dreimal im Jahr nach Einlösung von Bonuspunkten das zugrunde liegende Geschäft – etwa im Falle eines Gewährleistungsanspruches oder bei Rücktritt von einem Fernabsatzgeschäft – rückabgewickelt wird.
„Es kann nicht sein, dass Verbraucher mit ihren Daten bezahlen, die dafür versprochene Gegenleistung aber im Belieben des jö Bonus Clubs sowie der jö Partner liegt“, kommentiert Petra Leupold, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI das Urteil. „Wir begrüßen das Urteil. Der OGH stärkt den Verbraucherschutz im Bereich ‚Bezahlen mit Daten‘ und trifft aus Verbrauchersicht wesentliche erste Klarstellungen zur Leistungsäquivalenz bei Kundenbindungsprogrammen.“
Reaktionen auf das Urteil
„Der Großteil der beanstandeten Klauseln wurde bereits vorab im Jahr 2020, im Sinne der Konsumenten abgeändert und ist in dieser Form nicht mehr in Verwendung.“, heißt es dazu seitens des jö Bonus Clubs. Man prüfe gerade, die restlichen beanstandeten Klauseln entfallen zu lassen, beziehungsweise wie diese bestmöglich im Sinne der Konsumenten abgeändert werden können. Festzuhalten sei, dass die Basis der „Unser Ö-Bonus Club GmbH“ das Ausspielen von Rabatten ist und dieses immer im Interesse des Unternehmens stehe und stehen werde, sowohl in digitaler als auch analoger Form.