“Was gilt, wenn ich nicht in die Arbeit kommen kann?”

Bei bevorstehendem Wetterumschwung klärt ein Arbeitsrechtsexperte über die Rechte der Arbeitnehmer:innen auf, sollte der Weg zur Arbeit durch Naturereignisse blockiert sein.
Österreich steht laut Expert:innen aufgrund einer mächtigen Kaltfront ein massiver Wetterumschwung bevor. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass deswegen viele Straßen unpassierbar werden und viele Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitsplatz nicht erreichen können.
Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund von Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. “Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt”, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller.
Unbedingt Bescheid geben
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. Einfach daheimbleiben, das geht also nicht, stellt Müller klar: “Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.”
Kinderbetreuung hat Vorrang
Wenn im Katastrophenfall der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleibt und niemand anderes zur Betreuung infrage kommt, dann ist die Lage eindeutig so Arbeitsrechtsexperte Müller: “Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht wahrzunehmen und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub oder Zeitausgleich nehmen zu müssen.”
NGB