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AMS herabgewürdigt: Strafe für Arbeitslosen

24.10.2024 • 12:26 Uhr
ABD0043_20180115 – WIEN – …STERREICH: THEMENBILD – Eine Arbeitssuchende beim AusfŸllen eines Formulares in einer GeschŠftsstelle des AMS-Wien fotografiert am Montag, 15. JŠnner 2018. (gestellte Szene). – FOTO: APA/ROLAND SCHLAGER
Beschuldigter wollte, laut eigenen Angaben, nur seine eigene Meinung vertreten. APA

 Arbeitsloser schrieb dem Arbeitsmarktservice, es sei eine Menschenvernichtungsmaschine. Bundesverwaltungsgericht bestätigte Ordnungsstrafe von 100 Euro für Beleidigung.

Das schrieb der Bezieher von finanziellen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung am 9. April in einer E-Mail dem Geschäftsführer des Arbeitsmarktservice (AMS) Vorarlberg: ,,Bei der derzeitigen Betreuung betrachte ich das AMS als reine Menschenvernichtungsmaschine, bei dem der mentale Zustand des Arbeitslosen Tag für Tag tiefer in den Keller geht.“

Bereits am nächsten Tag verhängte das AMS deswegen über seinen Kunden per Bescheid eine Ordnungsstrafe von 100 Euro, wegen beleidigender Schreibweise mit der Formulierung ,,reine Menschenvernichtungsmaschine“.

Die mögliche Höchststrafe für die nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) verhängte Ordnungsstrafe wäre 726 Euro gewesen. Ordnungsstrafen können von Behörden wegen beleidigender Schreibweise bei Eingaben oder ungeziemendem Verhalten bei Verhandlungen verhängt werden.

Beschwerde nicht erfolgreich

Gegen den AMS-Bescheid erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Wiener Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dort wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung kann wegen der aus BVwG-Sicht klaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung nur noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.

Wie das AMS wertete auch das Bundesverwaltungsgericht die Äußerung in der schriftlichen Eingabe als beleidigende Schreibweise, mit der der Tatbestand für eine Ordnungsstrafe nach dem AVG erfüllt sei. Es liege ein unsachliches Vorbringen vor, das die Grenzen einer hinzunehmenden Unmutsäußerung überschreite. Der Beschwerdeführer übe in keiner Weise sachliche Kritik an der Arbeitsweise der Behörde.

“Nur meine Meinung”

Der Beschuldigte meint, die Ordnungsstrafe sei rechtswidrig. Denn seine Aussage sei nur als persönliche Meinung und nicht als Beleidigung zu werten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AMS sei der Punkt „Ihre Meinung zählt“ enthalten. Wer eine Meinung anfordere, müsse auch ein gewisses Maß an Kritikfähigkeit besitzen.

Dem hielt das Bundesverwaltunsgericht entgegen, die Äußerung des Beschwerdeführers habe einen objektiv beleidigenden Charakter und überschreite die Grenzen der Meinungsfreiheit und des Anstands. Das Argument des Beschwerdeführers, seine Kritik habe sich ja gegen keinen namentlich genannten AMS-Mitarbeiter gerichtet, sei nicht zielführend. Weil der Empfänger einer Beleidigung ja auch eine Behörde sein könne.