Enterbung durch Mutter: Klage gegen Schwester

Anhängiger Erbprozess unter Geschwistern: Enterbte Klägerin fordert von erbender Schwester Pflichtteil.
In der Todesanzeige wurde nur eine der beiden Töchter der 2021 verstorbenen Frau angeführt. Die Erblasserin aus dem Unterland hatte zuvor in ihrem Testament ihre in der medial veröffentlichten Todesnachricht nicht aufscheinende Tochter enterbt und die andere Tochter als Erbin bestimmt. Zur Enterbung sollen vor allem Vorfälle bei einer Entrümpelung und bei einem Krankenhausaufenthalt geführt haben.
Die im Testament nicht bedachte Tochter meint, sie sei zu Unrecht enterbt worden. Sie führt in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch einen Zivilprozess gegen ihre Schwester. Die Klägerin fordert in dem Erbstreit von der Beklagten den Pflichtteil aus dem Nachlass der Mutter.
Keine Einigung
In der vorbereitenden Tagsatzung zu Beginn des Prozesses wurden erfolglos Vergleichsgespräche geführt. In der ersten Verhandlung bot die beklagten Partei für eine gütliche Einigung zur Beendigung des Gerichtsverfahrens die Hälfte der Klagsforderung. Die klagende Partei verlangte aber mit 100.000 Euro mehr als die Hälfte der Klagssumme.
Daraufhin vertagte die Zivilrichterin die Verhandlung. Sie setzte für April 2025 zwei aufeinander folgende Verhandlungstage an.
Erbunwürdig?
Nun hat die Richterin herauszufinden, ob die Enterbung der Klägerin durch die Mutter zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Erbunwürdigkeit liegt dann vor, wenn Angehörige Interessen von Erblassern massiv verletzt haben, beispielsweise durch Vernachlässigung mit verschuldetem Kontaktabbruch. Auch dann, wenn schwerer wiegende Straftaten zum Nachteil des Erblassers begangen worden sind.
Die Zivilrichterin machte die Streitparteien darauf aufmerksam, dass der Gerichtssaal kein geeigneter Schauplatz für die Aufarbeitung von verletzten Gefühlen sei. Zudem müssten die Streitparteien damit rechnen, dass der Erbprozess bis zu einem rechtskräftigen Urteil jahrelang dauern dürfte.