Gewaltvorwürfe gegen Vater: Warum das Gericht der Tochter nicht glaubt

Mutmaßliches Opfer für Gericht nicht glaubwürdig. Freispruch von Körperverletzungen und Nötigungen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch warf dem Angeklagten vor, er habe über Monate hinweg seine damals bei ihm lebende minderjährige Tochter mehrmals am Körper verletzt und mit Drohungen und Gewalt mehrfach genötigt. Demnach soll er sie geschlagen, ihr Ohrfeigen angedroht oder sie am Oberarm gepackt haben.
Der unbescholtene 45-Jährige aus dem Bezirk Dornbirn wurde am Landesgericht Feldkirch mangels Schuldbeweisen im Zweifel von den Vorwürfen der Körperverletzung, der Nötigung und der versuchten Nötigung freigesprochen. Sie habe Zweifel an der Glaubwürdigkeit der als Belastungszeugin aussagenden Tochter des Angeklagten, sagte die Strafrichterin in ihrer Urteilsbegründung. So habe das mutmaßliche Opfer ausgesagt, bei einem Vorfall von ihrem Vater geschlagen worden zu sein. Von einem Schlag habe die Freundin der jungen Frau als Augenzeugin aber nicht gesprochen. Sondern nur davon, sich eingemischt zu haben, als der Angeklagte seine Tochter am Arm gepackt habe.

Auch Mutter falsch bezichtigt
Verteidiger Halil Arslan beantragte mit Erfolg einen Freispruch. Ähnliche Vorwürfe habe die Tochter 2023 im Obsorgeverfahren gegen ihre Mutter erhoben. Die Anschuldigungen hätten sich als falsch herausgestellt. Die Tochter habe damals aber erreicht, dass sie nicht mehr bei ihrer Mutter leben muss, sondern zu ihrem Vater ziehen darf. Aber auch beim türkischen Vater habe das damals 13-jährige Mädchen nicht einfach mitten in der Nacht das Haus verlassen dürfen.
Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Dessen Tochter sei ein rebellischer Teenager und lebe inzwischen nicht mehr beim Vater, sagte die Richterin.
Rechtskräftig
Das Urteil von Richterin Verena Wackerle, mit dem die Staatsanwältin einverstanden war, ist rechtskräftig. Für den Fall eines Schuldspruchs im Sinne der Anklage hätte die mögliche Höchststrafe ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen betragen.