Beeinträchtigter Mann ertrunken: Betreuerin für Tod verantwortlich

Beeinträchtigter Nichtschwimmer ertrank, während Betreuerin ihn kurz alleinließ. Berufungsgericht hob Freispruch auf und verhängte Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung.
Ein betreuter, geistig und körperlich schwer beeinträchtigter Nichtschwimmer lag am 9. Oktober 2023 in Rankweil in einem Schwimmbecken einer Gesundheitseinrichtung während eines Therapiebads reglos im 1,20 Meter tiefen Wasser. Der 53-Jährige starb am 20. Oktober 2023 auf der Intensivstation eines Krankenhauses.
Vom Vorwurf der grob fahrlässigen Tötung wurde die angeklagte Betreuerin im Juni am Landesgericht Feldkirch im Zweifel freigesprochen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wurde in der Berufungsverhandlung in dieser Woche stattgegeben. Das Innsbrucker Oberlandesgericht hob das Urteil auf und sprach die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung schuldig.
Die unbescholtene 27-Jährige wurde in zweiter Instanz wegen fahrlässiger Tötung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 5400 Euro (180 Tagessätze zu je 30 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 2700 Euro. Die anderen 2700 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Berufungsurteil ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Aufsichtspflicht vernachlässigt
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Betreuerin für den Tod des von ihr betreuten 53-Jährigen verantwortlich. Demnach hat sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt, wenn auch nicht gröblich.
Der Sozialbetreuerin wurde im Strafantrag zur Last gelegt, sie habe den Betreuten zumindest eine Minute lang nicht beaufsichtigt und alleingelassen.
Die Angeklagte gab an, sie habe den 53-Jährigen nur etwa 20 Sekunden unbeaufsichtigt im Wasser gelassen. Währenddessen habe sie duschenden Betreuten ein Handtuch gebracht. Danach habe sie den reglos im Wasser treibenden Betreuten entdeckt und zusammen mit ihren Arbeitskolleginnen sofort Erste Hilfe geleistet.
Tragischer Tod belastet Angeklagte
Die Feldkircher Richterin meinte, der Angeklagten sei kein Vorwurf zu machen. Sie sei zur Unterstützung von anderen Betreuten kurz nicht beim Schwimmbecken gewesen und habe danach rasch reagiert. Von einer Betreuerin könne nicht verlangt werden, Betreute lückenlos zu beaufsichtigen.
Die Angeklagte sagte, für sie sei der tragische Tod sehr belastend. Der 53-Jährige habe zum Spielen eine Schwimmnudel mitgeführt, aber das Tragen von Schwimmflügeln verweigert und stets darauf bestanden, als Letzter das Schwimmbecken verlassen zu dürfen.