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Bürgermeister Tschann schuldig gesprochen

24.02.2026 • 13:13 Uhr
Bürgermeister Tschann schuldig gesprochen
Simon Tschann steht heute wieder vor Gericht. NEUE

Nach sechs Stunden Verhandlung hat sich der Schöffensenat zur Urteilsberatung zurückgezogen. Zuvor hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung lange, teils emotionale Schlussplädoyers

Hinweis: Der Bericht wird laufend aktualisiert.

Seit 13 Uhr steht Simon Tschann, Bürgermeister der Stadt Bludenz, erneut am Landesgericht Feldkirch vor Gericht. Ihm wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit einem Wohnbauprojekt in der Fohrenburgstraße Amtsmissbrauch begangen zu haben. Es ist der zweite Rechtsgang, nachdem der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben hatte.

Im Mittelpunkt steht weiterhin die Frage, ob Tschann im Jahr 2021 eine Baubewilligung wissentlich rechtswidrig erteilt hat. Der Bürgermeister hatte eingeräumt, die Unterlagen vor Unterzeichnung nicht gelesen zu haben. Rechtlich wäre es ihm grundsätzlich möglich gewesen, von einer negativen fachlichen Stellungnahme abzuweichen.

Bürgermeister Tschann schuldig gesprochen
Staatsanwalt Richard Gschwenter. NEUE

Am letzten Verhandlungstag hatten zwei leitende Beamte der Baurechtsverwaltung als Zeugen ausgesagt. Zudem hatte die Verteidigung überraschend ein diversionelles Vorgehen angeregt. Eine Diversion würde das Strafverfahren ohne Schuldspruch beenden, setzt jedoch die Übernahme von Verantwortung voraus. Die Staatsanwaltschaft gab dazu bislang keine Erklärung ab.

Bürgermeister Tschann schuldig gesprochen
Tschann mit seinen Anwälten Georg Mandl (l.) und Christoph Hämmerle. NEUE

Zeugen werden befragt

Heute werden zwei weitere Zeugen gehört, unter anderem der ehemalige Leiter der Stadtplanungsabteilung. Laut Tschann habe dieser dem Projekt mündlich grünes Licht gegeben. Der Name des ehemaligen Stadtplanungsleiters war bereits im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren öffentlich geworden. Das Arbeits- und Sozialgericht am Landesgericht Feldkirch hatte im Jahr 2023 eine Klage des Diplomingenieurs gegen die Stadt Bludenz abgewiesen. Der 54-Jährige hatte sich dagegen gewehrt, nach seiner Rückkehr aus dem Krankenstand in einem externen Büro arbeiten zu müssen, und begehrte die Feststellung, weiterhin Leiter der Abteilung zu sein. Auch eine zunächst erhobene Forderung wegen behaupteten Mobbings ließ er im Verfahren fallen. Hintergrund des arbeitsrechtlichen Konflikts war ebenfalls das Bauprojekt in der Fohrenburgstraße. Der damalige Abteilungsleiter hatte eine negative fachliche Stellungnahme freigegeben. Das Gericht kam jedoch zum Schluss, dass die Versetzung in ein externes Büro keinen vertragsändernden Eingriff darstelle.

Bürgermeister Tschann schuldig gesprochen
Richterin Verena Wackerle. NEUE

“Negative Stellungnahme war nicht im Bauakt”

Der erste Zeuge, der ehemalige Stadtplanungsleiter, schilderte, dass die ursprünglichen Entwürfe des Projekts noch unter der Ägide des früheren Langzeitbürgermeisters Mandi Katzenmayer eingereicht worden seien. Der Bauwerber, die Firma Jägerbau, habe damals den Wunsch geäußert, Konzernzentrale und Wohnbau möglichst zeitgleich zu eröffnen, „um zu signalisieren, dass man nicht nur hierherzieht, sondern auch gleich investiert“. Einen Zusammenhang zwischen den beiden Vorhaben habe der damalige Bürgermeister jedoch verneint. Das Wohnbauprojekt müsse sämtliche Auflagen erfüllen, erinnerte sich der Zeuge an die Worte Katzenmayers. Nach dem Bürgermeisterwechsel sei die Atmosphäre eine andere gewesen, so der Zeuge. Der neue Bürgermeister habe argumentiert, es sei bereits einiges geändert worden, und man nicht mehr so hohe Auflagen machen müsse. Eine Reaktion auf die negative Stellungnahme habe es zunächst nicht gegeben. Später habe man erfahren, dass eine Bauverhandlung ausgeschrieben worden sei. Dabei habe man festgestellt, dass die eigene Stellungnahme – anders als üblich – nicht in den Bauakt aufgenommen worden sei. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge zudem, er habe im Zuge des Verfahrens Druck verspürt, das Projekt positiv zu beurteilen. Konkrete Weisungen habe s aber nicht gegeben.

Der ehemalige Leiter der Stadtplanung wurde mehr als eineinhalb Stunden von Verteidiger Georg Mandl und Staatsanwalt Norbert Gschwenter eingehend befragt. Inhaltlich geht es unter anderem um Abläufe im Fachbeirat, die Behandlung der Stellungnahmen im Bauverfahren sowie um interne Abstimmungen innerhalb der Verwaltung. Im Zuge der Befragung kam es immer wieder zu Wortwechseln zwischen dem Staatsanwalt und Tschanns Verteidiger.

Mitarbeiter verspürte “keinen politischen Druck”

Als zweiter Zeuge wurde ein Mitarbeiter der Stadtplanungsabteilung einvernommen. Er schilderte die fachlichen Hintergründe der von ihm verfassten Stellungnahme zum Bauprojekt. Die darin enthaltenen Auflagen hätten unter anderem dem Zweck gedient, Mindestabstände zur Verkehrsfläche einzuhalten und eine städtebaulich gute Einbindung zu gewährleisten. Da das Grundstück zuvor als Grünfläche genutzt worden sei, sei eine extensive Dachbegrünung als Ausgleich für zusätzliche Versiegelung vorgeschrieben worden.

Eine ausdrückliche Freigabe des Projekts könne er nicht erinnern. Grundsätzlich gebe es Freigaben nur in Form eines Baubescheids. Zu einzelnen Punkten – etwa Farb- und Materialkonzept sowie Gestaltung des Außenraums – seien im Verfahren Abstimmungen erfolgt. Im Gegensatz zum zuvor einvernommenen Zeugen erklärte der Mitarbeiter der Stadtplanung, keinen politischen Druck verspürt zu haben. Der erste Zeuge hatte gesagt; „Wir haben uns bei der Beurteilung dieses Projekts derart verbogen, dass man schon fast die Wirbelsäule krachen gehört hat.

Beweisanträge abgewiesen

Die Verteidigung die Verlesung eines Privatgutachtens zum Beweis dafür, dass durch die Erlassung des Baubescheids keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eingetreten sei. Im Falle einer Abweisung wurde die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens aus dem Bereich der Ortsbildpflege beantragt.Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen beide Anträge aus und verlas dazu eine ausführliche Stellungnahme, was rund eine Viertelstunde in Anspruch nahm. Der Verteidiger zeigte sich darüber erstaunt und verwies darauf, dass die Staatsanwaltschaft im ersten Rechtsgang selbst ein Gutachten vorgelegt habe, das ebenfalls erst nach Erlassung des Baubescheids erstellt worden sei. Das Gericht wies die Anträge der Verteidigung ab. Verteidiger Mandl rügte die Entscheidung.

Schlussplädoyer des Staatsanwalts

In seinem mehr als halbstündigen Schlussplädoyer betonte Staatsanwalt Richard Gschwenter, die Wahrheit brauche nicht viele Worte. Das erstinstanzliche Urteil sei inhaltlich „ausgezeichnet“ gewesen und stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof habe die Entscheidung im Kern gestützt; beanstandet worden sei lediglich eine Unklarheit in der Begründung, weil im Urteil einmal davon die Rede gewesen sei, der Bürgermeister habe sich überhaupt nicht mit dem Gutachten auseinandergesetzt, an anderer Stelle hingegen, er habe es teilweise berücksichtigt.

Der Staatsanwalt führte aus, dass bei Einholung eines Gutachtens diesem grundsätzlich zu folgen sei. Weiche die Behörde davon ab, müsse dies im Bescheid nachvollziehbar begründet werden. Im vorliegenden Fall sei nicht dargelegt worden, weshalb von den kritischen Punkten des Amtssachverständigen abgegangen worden sei. Nicht das Ergebnis des Bauverfahrens stehe zur Beurteilung, sondern die Art und Weise, wie der Baubescheid zustande gekommen sei.

Zudem verwies der Staatsanwalt darauf, dass die Entscheidung des OGH von einem ausgewiesenen Experten für Amtsmissbrauch verfasst worden sei, der sich im maßgeblichen juristischen Kommentar zum Strafgesetzbuch eingehend mit diesem Delikt auseinandergesetzt habe. Wäre der Oberste Gerichtshof von der Unschuld Tschanns überzeugt gewesen, hätte das Höchstgericht selbst in der Sache entschieden und einen Freispruch gefällt, führte Gschwenter aus.

Verteidiger entgegnet

In seinem Schlussplädoyer warf Verteidiger Georg Mandl dem Staatsanwalt vor, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs „falsch zu verkaufen“. Auf „Stammtischargumente“ wolle er gar nicht eingehen. Maßgeblich sei allein die objektive und die subjektive Tatseite zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Baubescheids.

Mandl bezeichnete es als „Untergriffigkeit und Schweinerei erster Ordnung“, dass am Tag der Vernehmung von zwei Zeugen (ehemaliger und aktueller Leiter der Bauabteilung) bekanntgegeben worden sei, dass gegen sie Ermittlungen wegen Falschaussage beziehungsweise Begünstigung geführt werden.

In der Sache selbst sei ausschließlich die Frage zu stellen, ob die Stellungnahme der Stadtplanung umgesetzt worden sei und – falls nicht – ob es eine entsprechende Abwägung gegeben habe. Entscheidend sei zudem, ob sich der Bürgermeister mit diesen Punkten auseinandergesetzt habe. Ein Baubescheid dieser Größenordnung könne vom Bürgermeister nicht eigenständig im Detail überprüft werden.

Zur Baunutzungszahl führte Mandl aus, diese sei nicht maßgeblich gewesen, da es weder eine entsprechende Baugrundlagenbestimmung noch einen Bebauungsplan gegeben habe. Auch der Oberste Gerichtshof habe nicht die Höhe oder Dichte des Gebäudes bewertet, sondern ausschließlich die Frage, wie die Baubehörde mit dem Verfahren umgegangen sei. Er sei der Auffassung, dass korrekt vorgegangen worden sei.

Zur subjektiven Tatseite betonte Mandl, der Bürgermeister müsse gewusst haben, dass er mit seiner Unterschrift rechtswidrig handle. „Sie können ihn nur verurteilen, wenn Sie sagen, er hat gewusst, dass er mit seiner Unterschrift Unrecht begeht.“ Es reiche nicht aus, wenn man der Meinung sei, er habe etwas billigend in Kauf genommen; das betreffe allenfalls die Folgen. Abschließend beantragte Mandl einen Freispruch und wiederholte seine Anregung einer diversionellen Erledigung des Verfahrens.

Schlusswort von Tschann

In seinem Schlusswort sprach Simon Tschann von „vier sehr unangenehmen Jahren“. Er könne nur noch einmal bekräftigen, dass er nicht verstehe, welches Motiv ihm unterstellt werde. „Warum sollte ich die Stadt Bludenz schädigen?“, fragte der Bürgermeister. Er räumte erneut ein, den Baubescheid unterschrieben, jedoch nicht geprüft zu haben. „Das war vielleicht nicht klug“, sagte Tschann. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass der Bescheid den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspreche. Andernfalls hätte er ihn nicht unterzeichnet. Tschann betonte nochmals seine Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und regte ebenfalls eine diversionelle Erledigung des Verfahrens an.

Nach einer halbsstündigen Beratung wurde das Urteil gefällt: Der Schöffensenat sah es als erwiesen an, dass Tschann Amtsmissbrauch begangen hat. Die Strafe: Acht Monate bedingte Haft sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 60.000 Euro (300 Tagessätze zu je 200 Euro).


In der Urteilsbegründung hielt die Vorsitzende, Verena Wckerle, fest, dass der Bürgermeister den Baubescheid weder gelesen noch geprüft habe. Diese Verantwortung würde Sie für das Amt des Bürgermeisters ungeeignet machen.” Der Einlassung, er habe auf die fachliche Zuarbeit vertraut und Verantwortung übernommen, wurde nicht gefolgt.

Der Angeklagte sei bei den maßgeblichen Sitzungen anwesend gewesen und habe Kenntnis vom Projekt sowie von den kritischen Punkten gehabt. Sein Hinweis, er habe kein “Baurechtsstudium” absolviert, ließ das Gericht nicht gelten.

Mehrere Zeugen hätten gerade bei entscheidenden Fragen Erinnerungslücken gezeigt. Das Gericht sprach von einem „kollektiven Vergesslichkeit, imer wenn es brenzlig wurde“. Besonders kritisch bewertete die Vorsitzende das „Nachtatverhalten“, insbesondere „das Erfinden von Jour fixe und Dinge, die zurückgenommen werden“. Das sei „himmelschreiend“.

Entscheidend sei gewesen, dass der Bürgermeister trotz Kenntnis der kritischen Punkte den Bescheid unterzeichnet habe. Wäre er ohne Wissen über den Inhalt des Bescheids vorgegangen, wäre ein Freispruch möglich gewesen. „Aber Sie haben gewusst, dass Sie das zu Unrecht tun“, erklärte die Richterin. Eine diversionelle Erledigung schloss die Vorsitzende aus.

Tschanns Verteidiger meldete umgehend Nichtigkeitsberschwerde und volle Berufung an. Die Staatsanwaltschaft beruft ebenso, wegen der Strafhöhe. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.