Pfaue dürfen Nachbarn nun nicht mehr stören

Nach OGH-Urteil darf Nachbar wohl keine Pfaue mehr haben.
Die Streitparteien in dem Zivilprozess bewohnen im Bezirk Feldkirch Einfamilienhäuser und sind seit acht Jahren Grundstücksnachbarn. Der beklagte Nachbar hält in einem eingezäunten Bereich von circa 300 Quadratmetern direkt an der Grundstücksgrenze seit Jahren mehrere Tiere: Schweine, Hasen, zwei Hähne, sechs Hühner, zwei Gänse, eine Ente und zwei Pfaue.
Vor allem durch die Pfaue fühlt sich der klagende Nachbar gestört. Die großen Vögel sind seiner Ansicht nach unzumutbar laut und dringen zudem über den zu niedrigen Zaun auf sein Grundstück ein, um dort Kot zu hinterlassen. Nun hat der Nachbar den Tierhalter mit Erfolg auf Unterlassung der ortsunüblichen Störungen durch die Pfaue geklagt. Nach dem Bezirksgericht Feldkirch und dem Landesgericht Feldkirch hat jetzt in Wien auch der Oberste Gerichtshof (OGH) der Unterlassungsklage stattgegeben.
Die in dritter und letzter Instanz erfolgte Entscheidung des Höchstgerichts bedeutet in der Praxis wohl, dass der Tierhalter seine beiden Pfaue nach acht Jahren weggeben muss.
Ortsunübliche Störung
Der OGH hat die Revision des Beklagten mangels einer ungeklärten erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Das Landesgericht Feldkirch hatte als Berufungsgericht eine ordentliche Revision zugelassen. Weil keine gesicherte Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine ortsunübliche Störung hinzunehmen sei, wenn innerhalb von drei Jahren noch keine Unterlassungsklage eingebracht worden sei. Dem sei nicht so, entgegnete der Oberste Gerichtshof mit dem Verweis auf seine jüngere Rechtsprechung.
Demnach haben die lauten Rufe der Pfaue nicht die ganze Gegend geprägt und sind daher keineswegs ortsüblich geworden. Außerdem hat der Kläger die Störung durch die markanten Hühnervögel nicht jahrelang widerspruchslos hingenommen, sondern sich bei seinem Nachbarn darüber sehr wohl beschwert, allerdings erfolglos.
Rufe der Pfaue
Die Einschätzung der Vorarlberger Gerichte hält das Höchstgericht in Wien nicht für korrekturbedürftig. Nach den gerichtlichen Entscheidungen sind die sehr lauten, hellen und spitzen, über den ganzen Tag verteilten, auch in den Nachtstunden bis zu fünf bis zehn Mal vorkommenden Rufe der Pfaue im Haus des Klägers auch bei geschlossenen Fenstern zu hören und übersteigen das ortsübliche Maß. Die Unterlassungsklage sei auch ohne Angabe von Dezibel-Maßeinheiten ausreichend konkret gewesen, merkte der OGH-Senat an.