Gegenpartei vertreten: Geldbuße für Anwalt

Höchstgericht bestätigte in Disziplinarverfahren Schuldspruch wegen verbotener Doppelvertretung und Geldbuße von 3500 Euro für disziplinär vorbestraften Rechtsanwalt.
Der Vorarlberger Rechtsanwalt hat in einem Schuldenregulierungsverfahren nicht nur den Schuldner vertreten, sondern unerlaubterweise auch andere Verfahrensbeteiligte. Wegen der verbotenen Doppelvertretung und anderer Disziplinarvergehen wurde der beschuldigte Anwalt in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig zu einer Geldbuße von 3500 Euro verurteilt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte jetzt die erstinstanzliche Entscheidung des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom Oktober 2022. Der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld, Nichtigkeit und Strafe wurde keine Folge gegeben. Der Anwalt hat auch nach Ansicht des zuständigen OGH-Senats Berufspflichten verletzt und Ehre oder Ansehen des Berufsstandes der Rechtsanwälte beeinträchtigt.
Der Anwalt hat nach den gerichtlichen Feststellungen in einem Schuldenregulierungsverfahren am Bezirksgericht Feldkirch und anderen Gerichtsverfahren trotz einer zumindest möglichen Interessenkollision neben dem Schuldner auch zwei Verbotsberechtigte (Begünstigte) vertreten. Zudem hat er als Vertreter der beiden Begünstigten Exekution gegen das Vermögen des von ihm ebenfalls vertretenen Schuldners geführt.
Geld aus Treuhandkonto
Demnach hat der Rechtsanwalt entgegen den schriftlichen Treuhandbestimmungen aus einem Treuhandkonto 1,1 Millionen Euro überwiesen, obwohl das die Einzahlungen auf das Treuhandkonto auslösende geschäftliche Vereinbarung möglicherweise nicht zulässig war. Überdies hat der Beschuldigte am Landesgericht Feldkirch eine Klage gegen einen anderen Anwalt eingebracht, ohne zuvor pflichtgemäß die Rechtsanwaltskammer um Vermittlung bemüht zu haben.
Ob aus einer Doppelvertretung im konkreten Fall für die eine oder andere Partei ein Nachteil entstehen könne, sei unerheblich, merkte der Oberste Gerichtshof an. Schon der Anschein einer möglichen Interessenkollision genüge. Selbst die Zustimmung der vertretenen Parteien könne den Anwalt nicht vom Verbot einer doppelten Vertretung entbinden.
Eine Herabsetzung der Geldbuße war aus Sicht der Wiener Disziplinarrichter trotz der überlangen Verfahrensdauer nicht vertretbar. Weil die Sanktion im unteren Bereich des Möglichen angesiedelt sei. Des Weiteren würden Erschwerungsgründe vorliegen, etwa mehrere Disziplinarvergehen. Und die disziplinäre Vorstrafenbelastung des Rechtsanwalts sei keine unbeträchtliche.