Freundinnen klagen Schönheitschirurgen

Klägerinnen werfen in zwei Zivilprozessen einem ästhetischen Chirurgen Behandlungsfehler bei Augenbrauenlifting vor. Beklagter spricht lediglich von Komplikationen.
Zwei Freundinnen unterzogen sich bei einem Schönheitschirurgen einem operativen Lifting zur Anhebung und Straffung der Augenbrauen. Die beiden Frauen klagen nun den ästhetischen Chirurgen auf Schadenersatz. Sie werfen ihm in zwei anhängigen Zivilprozessen am Landesgericht Feldkirch Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor.
Der beklagte Facharzt sagt, er habe weder Behandlungs- noch Aufklärungsfehler zu verantworten. Er beantragt die Abweisung der Klagen. Bei den Patientinnen sei es teilweise zu Komplikationen gekommen, die Teil des Risikos bei derartigen Eingriffen seien, so der Arzt.
Verhandlung noch nicht abgeschlossen
Am vergangenen Dienstag wurde die Verhandlung der 38-jährigen Klägerin fortgesetzt, aber noch nicht abgeschlossen. Am Montag wurde der Prozess ihrer Freundin weitergeführt und dann auf Juli erstreckt.
In der Tagsatzung am Montag sagte der gerichtlich bestellte Sachverständige bei der mündlichen Erörterung seines Gutachtens, dem beklagten Arzt seien keine Behandlungs- oder Aufklärungsfehler unterlaufen. Bei den breiten Narben unter dem Haar der im Alter von 35 Jahren operierten Patientin handele es sich um bedauerliche Komplikationen, die dem Operateur aber nicht vorzuwerfen seien. Mit einem chirurgischen Eingriff, der etwa 2000 Euro kosten würde, könnten die Narben verkleinert werden, erläuterte der medizinische Sachverständige.
Freundin als Zeugin bei Prozess
In der nächsten Verhandlung im Juli wird die 38-jährige Freundin der Klägerin als Zeugin aussagen. Die 38-Jährige wurde in ihrem eigenen Prozess am vergangenen Dienstag befragt. Die Frau aus dem Bezirk Feldkirch behauptet, der Schönheitschirurg habe im November 2022 bei ihr falsch geschnitten und dabei Nerven verletzt. Wegen des Kunstfehlers leide sie unter dementsprechenden Beeinträchtigungen von Nervenbahnen. So habe sie unwillkürliche Zuckungen an Fingern und Armen und verspüre stellenweise ein Taubheitsgefühl auf der Haut.
Zwischen den behaupteten Nervenverletzungen und seinem operativen Eingriff bestehe kein ursächlicher Zusammenhang, erwiderte der beklagte Doktor.
Das Brauenlifting sei nicht ihre erste Schönheitsoperation gewesen, gab die Klägerin zu Protokoll. So habe sie sich zuvor etwa die Brust vergrößern lassen.
Der Beklagtenvertreter fragte die Klägerin versehentlich nicht nach ihrem Haaransatz, sondern nach dem Honoraransatz. Die Klagsvertreterin bezeichnete das als Freudschen Versprecher.