Vorarlberg

Zahnarzt haftet nicht für die Komplikation

02.09.2025 • 11:19 Uhr
Zahnarzt haftet nicht für die Komplikation
Der Fall eines Vorarlberger Zahnarztes landete vor dem Höchstgericht. canva/hartinger

Bei Operation Gesichtsnerv beschädigt. Zahnarzt unterlief kein Behandlungs- und Aufklärungsfehler, so der OGH. Intelligenzminderung der Patientin war nicht erkennbar.

Der Vorarlberger Zahnarzt entfernte der Patientin in zwei Operationen alle vier Weisheitszähne. Dabei entstand eine vorerst anhaltende Funktionsstörung des linken Gesichtsnervs.

Dafür forderte die klagende Patientin in einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vom beklagten Zahnarzt und dessen Berufshaftpflichtversicherung 62.000 Euro Schadenersatz und die Haftung für allfällige künftige Schäden. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

OGH bestätigt vorinstanzliche Urteile

Nun bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Urteile des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Innsbruck. Das Höchstgericht in Wien gab der Revision der Klägerin keine Folge.

Nach Ansicht der Zivilgerichte unterlief dem Zahnarzt weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsfehler. Demnach führte er die Operationen fachgerecht durch. Die Nervverletzung war demzufolge als Operationsrisiko eine typische Komplikation. Der Gesichtsnerv befand sich in der Nähe von Weisheitszähnen.

Über die letztlich aufgetretene mögliche Komplikation mit dem verletzten Gesichtsnerv hatte der Zahnarzt nach den gerichtlichen Feststellungen seine Patientin vor den Eingriffen schriftlich und mündlich aufgeklärt.

Aufklärung wegen Intelligenzminderung nicht verstanden

Der Anwalt der Klägerin vertrat den Standpunkt, es liege dennoch ein Aufklärungsfehler vor. Weil die damals 19-jährige Patientin wegen ihrer leichten Intelligenzminderung die Aufklärung nicht gänzlich verstanden habe. Der Zahnarzt hätte das erkennen und zum Aufklärungsgespräch etwa die Mutter seiner Patientin hinzuziehen müssen. Weil das nicht geschehen sei, liege keine gültige Einwilligung der Patientin in die Operation vor.

Die Gerichte gelangten jedoch zur Auffassung, der Zahnarzt habe die leichte Intelligenzminderung seiner Patientin nicht erkennen können. Sie habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Erkennbar wäre die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit der jungen Frau nur für einen Psychologen oder Psychiater gewesen. Der Zahnarzt habe den Eindruck haben dürfen, dass die 19-Jährige die Aufklärung über den Eingriff und mögliche Komplikation verstanden und dann der Operation zugestimmt habe. Auch der zuständige OGH-Richtersenat meint, den Zahnarzt treffe kein Verschulden. Sein Verhalten sei korrekt gewesen und könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Deshalb hätten der Arzt und seine Berufshaftpflichtversicherung für die aufgetretene Komplikation keine Haftung zu übernehmen.