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Prozess: Chemische Waffen verhindern Arbeitsfähigkeit?

28.08.2024 • 18:40 Uhr
Landesverwaltungsgericht (LVwG)
Unglaubliche Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit im Verwaltungsgericht- Urteil gefällt. Hartinger

Gericht bestätigte AMS-Bescheid: Kein Arbeitslosengeld für sechs Wochen, weil Arbeitsloser zumutbares Jobangebot nicht annahm und sich nicht ärztlich untersuchen ließ.

Ein Arbeitsloser behauptete vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) und dem Bundesverwaltungsgericht, er werde mit chemischen und biologischen Waffen attackiert. Dadurch werde er in seiner Gesundheit geschädigt. Deshalb sei er nicht arbeitsfähig.

Der Aufforderung, sich deswegen ärztlich untersuchen zu lassen, kam der Arbeitslose aber nach AMS-Angaben nicht nach. Und er nahm ein nach Ansicht der Behörden zumutbares Stellenangebot als Handwerker in seiner Nähe nicht an.

AMS und Gericht

Daher strich das AMS Dornbirn ihm, sich auf das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) stützend, das Arbeitslosengeld für sechs Wochen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der AMS-Entscheidung. Die Beschwerde des Vorarlbergers wurde als unbegründet abgewiesen. Er kann sich noch mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wenden.                                                                     

Solange er weiterhin jeden Tag mit chemischen und biologischen Waffen attackiert werde, sei er nicht einsatzfähig, sagte der Arbeitslose vor dem AMS. Wir alle würden unter dem Einfluss von starken Medikamenten stehen, welche uns mit chemischen und biologischen Waffen verabreicht würden. Er habe sich auch schon bei der Polizei, der Volksanwaltschaft und dem Verfassungsgerichtshof gemeldet, aber niemand wolle dies untersuchen.

Tägliche Attacken verhindern Arbeitsfähigkeit

In seiner schriftlichen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Arbeitslose seine Argumente: Es sei ihm nicht zumutbar sei, einer Beschäftigung nachzugehen, da er täglich mit Waffen attackiert werde, die unter anderem chemische Stoffe in seiner Wohnung ausstrahlen würden, welche ihn nachts wachhielten. Er habe daher zu wenig Schlaf und könne nicht acht Stunden konzentriert arbeiten. Das AMS hätte überprüfen müssen, ob er Umständen ausgesetzt sei, welche die Zumutbarkeit enorm einschränken, einer Beschäftigung nachzugehen.

Das Gericht und das AMS wiesen dazu aber auf seine Mitwirkungspflicht hin, der der Arbeitslose nicht nachgekommen sei. Weil er sich ärztlich nicht untersuchen lassen habe. Darum sei davon auszugehen, dass er gesundheitlich nicht beeinträchtigt sei. Die Annahme des Stellenangebots als Arbeiters sei ihm deswegen zumutbar gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht sah von einer mündlichen Verhandlung ab und entschied aufgrund der Aktenlage.