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Wann man die Rettung selber zahlen muss

25.02.2025 • 16:56 Uhr
Bergrettung Vorarlberg Hubschrauber
Bei der Bergung nahe der Mörzelspitze war der Polizeihubschrauber im Einsatz. Bergrettung Vorarlberg/NiederWolfsGruber Photography

Ein Rettungseinsatz kann, besonders wenn ein Hubschrauber beteiligt ist, teuer werden.

Am vergangenen Samstag mussten sechs Deutsche nahe der 1830 Meter hohen Mörzelspitze vom Berg geholt werden, nachdem sie laut Polizeiaussendung ihre Kräfte überschätzt und die winterlichen Bedingungen unterschätzt hatten. Wie es weiter hieß, werde eine Verrechnung der Einsatzkosten geprüft. Wann aber muss man für die Kosten einer Rettung selber aufkommen?

Die Bergrettung ist grundsätzlich dazu verpflichtet, jeden in Not geratenen Menschen zu retten, zu unterstützen, zu holen, erklärt dazu der Pressesprecher der Bergrettung Vorarlberg Klaus Drexel. Zugleich ist sie auch verpflichtet, jeden Einsatz bei Sport- und Freizeitunfällen dem Verunfallten in Rechnung zu stellen. Freizeitsportler hätten in der Regel Versicherungen, die das abdecken würden, so die Erfahrungen von Drexel. Diese sind unter anderem in Mitgliedschaften beim Alpenverein oder Fördermitgliedschaften bei der Bergrettung enthalten.

Wann man die Rettung selber zahlen muss
Bergretter Klaus Drexel. Klaus Hartinger

Sollte keine Versicherung vorhanden sein, ist aber nicht jeder und jede auch bereit zu zahlen, informiert Drexel. „Gerade bei Hubschraubereinsätzen gibt es immer wieder Diskussionen, ob dessen Einsatz notwendig war“, erzählt der Bergretter. Die Bergrettung befindet sich diesbezüglich allerdings in einem Dilemma. Denn es ist nicht sie, die den Hubschrauber anfordert, sondern die Rettungs- und Feuerwehrleitstelle. „Bei Hubschraubereinsätzen müssen wir dem Geld schon manchmal nachspringen“, berichtet Drexel. Das Prozedere funktioniert so, dass jede der 36 Ortsstellen der Bergrettung die Gesamtkosten eines Einsatzes erfasst und sie dann an die Landesgeschäftsstelle schickt, informiert Drexel. Etwa die Hälfte bekommt die jeweilige Ortsstelle zurück.

Bergrettung Vorarlberg Hubschrauber
Die Kosten für den Hubschrauber können schnell mal einige Tausend Euro betragen.
Bergrettung Vorarlberg/NiederWolfsGruber Photography

Durchschnittlich zwei bis fünf Prozent der Forderungssumme im Bereich der Bodenrettung sind uneinbringlich, teilt der Geschäftsstellenleiter der Bergrettung Vorarlberg Martin Burger auf Nachfrage mit. Im Bereich der Flugrettung liege der Satz im die höheren, einstelligen Prozentbereich. Statistisch gesehen würden ein Drittel dieser Patienten aus dem Inland und zwei Drittel aus dem Ausland stammen.

Für Zahlungsausfälle gibt es laut Burger mehrere Gründe. Ein Grund kann eine finanzielle Notlage des Patienten sein. Es gebe aber auch rechtliche Gründe. So müsse die Rechnung aufgrund des Rettungsgesetzes storniert werden, wenn zum Beispiel bei einem Sucheinsatz aufgrund falscher Lichtzeichen keine tatsächliche Notlage vorlag, erklärt Burger. Zahlungsausfälle gibt es auch bei fehlerhaften Adressen oder Reklamationen, wenn wie vorher erwähnt die Notwendigkeit des Hubschraubereinsatzes in Frage gestellt wird.

Wann man die Rettung selber zahlen muss
Geschäftsstellenleiter Martin Burger. Klaus Hartinger

Ein Standardeinsatz im Rahmen einer Bodenrettung kostet 505 Euro pro Stunde, informiert Burger. Ein Großeinsatz, an dem mehrere Ortsstellen beteiligt sind, schlägt mit 1010 Euro zu Buche. Teuer wird es, wenn der Hubschrauber zum Einsatz kommt. Der kostet durchschnittlich 4500 bis 5000 Euro, wobei hier die Abrechnung nach Flugbetriebszeit, notärztlicher Pauschale und medizinischem Verbrauchsmaterial erfolgt.

Anders stellt sich die Situation bei der Polizei dar. Deren Einsatz ist im Normalfall nicht zu bezahlen – außer, für „diejenigen die sich zumindest grob fahrlässig (siehe Factbox unten, Anm.) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit aussetzen“, teilt Sprecher Fabian Marchetti von der Landespolizeidirektion auf Anfrage mit. Als Kostenersatz werde ein Pauschalbetrag eingehoben. Die Höhe sei abhängig von den eingesetzten Mitteln und dem Personal, so die Information.

Grob fahrlässig

§ 6 Abs. 3 StGB
„Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“

Im konkreten Fall der von der Mörzelspitze geretteten Wanderer war der in Vorarlberg stationierte Polizeihubschrauber im Einsatz. Die Flugeinsatzstelle in Hohenems ist eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres. Die Kostenvorschreibung obliegt deshalb laut Landespolizeidirektion dem Ministerium. Das treffe auf die allermeisten Rettungseinsätze im alpinen Gelände zu, die verrechnet werden, informiert Marchetti. Was die Polizei in Vorarlberg betrifft, könne hingegen gesagt werden, dass „unsererseits praktisch ausschließlich vorsätzlich falsche Notmeldungen in Rechnung gestellt werden“, so der Polizeisprecher.