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Freigesprochen von häuslicher Gewalt

15.04.2025 • 12:04 Uhr
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Die Frau hatte behauptet, dass sie geschlagen worden sei. Symbolbild Shutterstock

19-Jährige behauptete, ihr Freund habe sie geschlagen und bedrohte. Telefonat erschütterte ihre Glaubwürdigkeit.

Von den Vorwürfen der fortgesetzten Gewaltausübung und der Verleumdung wurde der mit drei Vorstrafen belastete Angeklagte am Dienstag am Landesgericht Feldkirch freigesprochen. Das Urteil von Richterin Sabrina Tagwercher, mit dem Staatsanwältin Karin Dragosits einverstanden war, ist rechtskräftig.

Die 19-jährige Belastungszeugin sagte vor der Polizei und vor Gericht, ihr damaliger Freund habe ihr zwischen Mai 2022 und Oktober 2024 während ihrer On-off-Beziehung mit Gewalt mehrmals Hämatome zugefügt. Zudem habe der 21-Jährige ihr mehrfach damit gedroht, sie umzubringen. Darüber hinaus habe er vor der Polizei wahrheitswidrig behauptet, sie habe mit einem Messer auf die Bettmatratze eingestochen, als er auf dem Bett gelegen sei. Dabei habe er auf die Matratze eingestochen.

Die Beweisergebnisse würden für einen Schuldspruch nicht ausreichen, sagte Richterin Tagwercher in ihrer Urteilsbegründung. Das auch wegen des aufgezeichneten Telefonats, das im Gerichtssaal vorgeführt wurde und die Glaubwürdigkeit des mutmaßlichen Opfers erschütterte.

In dem Telefongespräch sagte die 19-Jährige im September 2024 zur neuen Freundin des Angeklagten, er habe sie nie geschlagen. Sie wolle sie an ihm für seinen rauen Umgangston rächen und habe dafür einen perfekten Plan. Sie wolle ihn nicht für fünf Jahre ins Gefängnis bringen, sondern für ein Jahrzehnt.

Der Angeklagte sagte, er sei nicht schuldig. Der 21-Jährige aus dem Bezirk Dornbirn machte von seinem Recht als Angeklagter Gebrauch, darüber hinaus keine Angaben zu machen. Das aufgezeichnete Telefongespräch werde seine Unschuld beweisen.

Für den Fall eines Schuldspruchs hätte der Strafrahmen bis zu drei Jahre Gefängnis betragen. Außerdem stellte die Staatsanwaltschaft zunächst den Antrag, dass der Arbeitslose  auch 13 offene Haftmonate aus einer bedingten Vorstrafen verbüßen soll.