So viele Raserautos wurden in Vorarlberg beschlagnahmt – nächste Versteigerung im Juli

Maßnahme gegen Raser zeigen laut Polizei Wirkung, nächste Versteigerung für Juli geplant – BMW M4 kommt unter den Hammer.
Seit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle im März 2024 hat die Vorarlberger Polizei in 25 Fällen Fahrzeuge beschlagnahmt – 16 waren es im Vorjahr, neun heuer. In drei Fällen wurde das Auto inzwischen sogar für verfallen erklärt, also endgültig eingezogen. Die Maßnahme zeigt laut Polizei Wirkung: „Die Betroffenheit ist schon sehr groß, wenn das eigene Auto beschlagnahmt wird. Wir hören wir dann oft: Das passiert mir nicht noch einmal“, sagt Peter Rüscher, stellvertretender Leiter der Landesverkehrsabteilung in der Landespolizeidirektion Vorarlberg, im Gespräch mit der NEUE.

Negativrekord
Die bislang höchste gemessene Übertretung lag bei 212 Stundenkilometern, festgestellt auf der Rheintalautobahn A14 bei erlaubten 110. In einem anderen Fall fuhr ein Lenker – ebenfalls auf der A14 – rund 100 km/h zu schnell und versuchte, bis zum Verwaltungsgerichtshof gegen die Beschlagnahme vorzugehen – allerdings ohne Erfolg.
Aber auch innerorts wird rigoros durchgegriffen. Laut Rüscher wurden kürzlich in Hohenems zwei Fahrzeuge vorläufig beschlagnahmt, nachdem die Lenker mit 124 bzw. 128 km/h in einer 60er-Zone gemessen wurden – nach Abzug der Messtoleranz.

Männlich, 40 Jahre, BMW-Fahrer
Die meisten Raser sind Männer, das geschätzte Durchschnittsalter liegt laut Polizei bei rund 40 Jahren. In zwei Fällen waren Frauen am Steuer, eine davon war mit einem Motorrad in Damüls unterwegs. Die Polizei beobachtet: Nachts sind eher jüngere Extremraser unterwegs, tagsüber auch ältere. Beschlagnahmt wurden überwiegend Pkw, vereinzelt aber auch Motorräder.
Beliebte Raserautos sind jene der Marke BMW, aber auch ein Ferrari mit 1000 PS war dabei. Zwei Drittel der Tempo-Exzesse ereignen sich laut Rüscher außerorts, ein Drittel innerorts. Die meisten Geschwindigkeitsübertretungen, die eine vorübergehende Beschlagnahme nach sich ziehen, werden A14 (Rheintalautobahn) und der S16 (Arlberg-Schnellstraße) registriert, aber auch auf den Landesstraßen L200 (Bregenzerwaldstraße), L204 (Lustenauer Straße), L190 (Vorarlberger Straße) und L188 (Montafoner Straße) sind betroffen.

Nächste Versteigerung im Juli
Auch die ersten Versteigerungen beschlagnahmter Fahrzeuge sind inzwischen über die Bühne gegangen. Wie Lisa Kräutler von der Abteilung Verkehrsrecht des Landes Vorarlberg bestätigt, wurden zwei der bisher drei für verfallen erklärten Autos bereits über das Auktionshaus Dorotheum verkauft. Eines davon – ein dunkelblauer Peugeot, Baujahr 2018 – war übrigens das erste Fahrzeug in Österreich, das nach einer rechtskräftigen Beschlagnahme versteigert wurde. Der Lenker war mit 153 Stundenkilometern in einer 80er-Zone erwischt worden. Der Kleinwagen mit 110 PS und 40.700 Kilometern kam im Oktober 2024 unter den Hammer: Ausgerufen mit 2000 Euro, verkauft um 6800 Euro.
Auch ein BMW 525d in der E60-Limousinen-Variante wurde versteigert: Startpreis 1200 Euro, Zuschlag bei 3800 Euro. Ein weiteres Fahrzeug, ein BMW M4, soll laut Kräutler im Juli dieses Jahres folgen.
Die Aufteilung der Versteigerungserlöse ist gesetzlich festgelegt: 70 Prozent fließen in den Verkehrssicherheitsfonds des Verkehrsministeriums, 30 Prozent erhält die Gebietskörperschaft, die den Verwaltungsaufwand trägt – in den genannten Fällen war dies das Land Vorarlberg.
VORLÄUFIGE BESCHLAGNAHME
§ 99a.
(1) Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit Fahrzeuge vorläufig zu beschlagnahmen, wenn mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat.
(2) Die Organe der Straßenaufsicht haben die vorläufige Beschlagnahme der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeugs bzw. sonst dinglich Berechtigte nach Möglichkeit auszuforschen und über die vorläufige Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen. Die vorläufige Beschlagnahme erlischt, sobald die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet, jedenfalls aber, wenn die Behörde nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b anordnet.
(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Organ der Straßenaufsicht dem Lenker eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher die Marke und Type und das Kennzeichen des beschlagnahmten Fahrzeugs anzugeben sind.
(4) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
BESCHLAGNAHME
§ 99b
(1) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschlagnahme von Fahrzeugen zu verfügen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls geboten erscheint und
1. entweder
a) mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten hat, und
b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen worden ist oder
2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, dass der Lenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten hat.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde hat den Eigentümer des Fahrzeuges bzw. sonst dinglich Berechtigte auszuforschen und von der Beschlagnahme in Kenntnis zu setzen, sofern die Ausforschung und Mitteilung nicht bereits im Rahmen einer vorläufigen Beschlagnahme erfolgt ist. Die Beschlagnahme ist von der Behörde unverzüglich aufzuheben bzw. hat zu unterbleiben,
1. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zukommen, oder
2. wenn eine vom Lenker verschiedene Person nachweist, dass ihr bis zu einer vorläufigen Beschlagnahme dingliche Rechte an dem beschlagnahmten Fahrzeug zugekommen sind, oder
3. sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 beschlagnahmten Fahrzeuge steht der Behörde zu.
(4) Die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten gelten als Barauslagen gemäß § 64 VStG.
VERFALL
§ 99c
(1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
1. entweder
a) mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
2. mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.
HERAUSGABE VON BESCHLAGNAHMTEN FAHRZEUGE
§ 99d
(1) Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte an einem gemäß § 99a vorläufig beschlagnahmten oder gemäß § 99b beschlagnahmten Fahrzeug nach, so ist das Fahrzeug ausschließlich an diese Person auszuhändigen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 99b Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 99c Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, werden jedoch von einer vom Lenker verschiedenen Person dingliche Rechte am Fahrzeug nachgewiesen, so darf der Lenker dieses Fahrzeug nicht mehr lenken; dieses Lenkverbot ist von der Behörde mit Bescheid zu verhängen und im Führerscheinregister zu vermerken. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs ist von der Behörde vom Lenkverbot zu verständigen.